Papier: 3.1.7 Die Rolle der Inhalteanbieter im Jugendmedienschutz
Originalversion
1 | (Zu diesem Abschnitt liefert die Fraktion Bündnis 90/Die |
2 | Grünen ein Alternativpapier. Termin: 16. März 2011) |
3 | |
4 | Der bestehende Rechtsrahmen des Jugendmedienschutzes ist |
5 | anbieterzentriert. Grundgedanke der Regelungen sowohl des |
6 | JuSchG als auch des JMStV ist, dass Anbieter von Träger- |
7 | oder Online-Medien rechtlich verantwortlich für ihre |
8 | Angebote und damit auch dessen Jugendschutzkonformität sind. |
9 | Dieser auf den ersten Blick zwingend erscheinende |
10 | regulatorische Grundansatz wird im heutigen Medienumfeld aus |
11 | verschiedenen Gründen jedoch oftmals unter folgenden |
12 | Gesichtspunkten kritisiert: |
13 | |
14 | • Die Anbieterzentrierung führt zu einer Fokussierung auf in |
15 | Deutschland ansässige Anbieter, während gegenüber aus dem |
16 | Ausland agierenden Betreibern deutsches Recht faktisch |
17 | undurchsetzbar bleibt. |
18 | |
19 | • Auch innerhalb des Zugriffsbereichs der nationalen |
20 | Aufsichtsbehörden bestehen faktische Limitierungen, da eine |
21 | umfassende Kontrolle sämtlicher Webseiten aus |
22 | Ressourcengründen unmöglich ist. Schon jetzt konzentriert |
23 | sich die Aufsicht im Online-Sektor daher auf schwere |
24 | Verstöße, große Portalbetreiber und diejenigen Unternehmen, |
25 | die sich aus eigenem Antrieb der Selbstkontrolle |
26 | angeschlossen haben. |
27 | |
28 | • Die heute als Ausformung der Anbieterverantwortung im |
29 | Internet bestehende |
30 | Verpflichtung zur altersabgestuften Zugänglichmachung von |
31 | Angeboten ist |
32 | angesichts der rechtlich unklaren Kriterien und der bei |
33 | Jugendlichen stark |
34 | differierenden Entwicklungsreife für die Anbieter kaum |
35 | sinnvoll umsetzbar. Selbst bei stark engagierten Anbietern |
36 | hat die Einstufung daher zwangsläufig willkürliche Elemente. |
37 | |
38 | Die geschilderten Durchsetzungsdefizite machen den Ansatz |
39 | der Anbieterverantwortung nicht obsolet. Sie erfordern |
40 | jedoch dessen Akzentuierung und Ergänzung um anders |
41 | ausgerichtete Schutzinstrumente. |
42 | |
43 | EXKURS aus Anlass des in Diskussion stehenden JMStVs |
44 | |
45 | |
46 | Abhilfe schaffen könnte hier – für den Bereich der |
47 | entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte im Sinne des JMStV – |
48 | zum Beispiel die Entwicklung leistungsfähiger und |
49 | nutzerautonom einzusetzender anerkannter |
50 | Jugendschutzprogramme, wie sie der |
51 | Jugendmedienschutz-Staatsvertrag schon seit Jahren vorsieht |
52 | und deren bisher z.T. unklare Anerkennungsvoraussetzungen |
53 | durch die – gescheiterte – Novellierung des JMStV zum 1. |
54 | Januar 2011 hätten konkretisiert werden sollen. Aber auch |
55 | nach der nun vorerst weiter gültigen Rechtslage sind für |
56 | Jugendschutzprogramme einige Grundprinzipien festzustellen, |
57 | die durch die Novellierung nicht berührt werden sollten: |
58 | |
59 | Jugendschutzprogramme im Sinne des JMStV sind keine bloßen |
60 | Filterprogramme, mit denen (nur) der Filterhersteller |
61 | aufgrund eigener Kriterien für bestimmte Altersstufen |
62 | darüber entscheidet, ob bestimmte Internetinhalte angezeigt |
63 | werden oder nicht (und damit schon eine Form von „Zensur“ |
64 | insbesondere gegenüber den Inhalte-Anbietern ausüben kann, |
65 | deren Angebote er in seine Blacklist aufgenommen hat). |
66 | Zentrales Element eines |
67 | Jugendschutzprogramms ist vielmehr eine |
68 | Selbstklassifizierungsschnittstelle für Inhalte-Anbieter. |
69 | Diese Programme müssen also über eine standardisierte |
70 | Schnittstelle verfügen, über die die Inhalteanbieter selbst |
71 | dem Programm mitteilen können, wie ihre Angebote unter |
72 | Jugendschutzgesichtspunkten richtig zu behandeln sind, d.h. |
73 | welcher Altersstufe sie zuzuordnen sind (sogenanntes |
74 | Labeling). Soweit ein Anbieter entwicklungsbeeiträchtigender |
75 | Inhalte sein Angebot für ein anerkanntes |
76 | Jugendschutzprogramm inhaltlich und technisch |
77 | korrekt gelabelt hat, führt allein dies nach der geltenden |
78 | Rechtslage schon zu einer rechtlichen Privilegierung. Das |
79 | heißt, er muss keine weiteren Schutzmaßnahmen ergreifen bzw. |
80 | vorschalten (also z.B. andere technische Mittel, |
81 | Zeitgrenzen). Zudem kann er von der Aufsichtsbehörde nicht |
82 | mehr rechtlich belangt werden. |
83 | |
84 | Die nachvollziehbare Sorge vieler Anbieter, aufgrund |
85 | unklarer objektiver Kriterien zu einer inhaltlich |
86 | unzutreffenden Alterseinstufung ihrer Angebote zu gelangen |
87 | und allein deshalb eine aufsichtsrechtlicheMaßnahme zu |
88 | riskieren, sollte dabei ernst genommen werden. Zu überlegen |
89 | wäre, ob z.B. allein das nachweisbare und korrekte |
90 | Durchlaufen eines Selbstklassifizierungs-Fragebogens einer |
91 | anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle |
92 | schon eine inhaltliche Privilegierung zur Folge haben |
93 | könnte, um einer breiten Akzeptanz des Selbst-Labelings |
94 | Vorschub zu leisten. |
95 | |
96 | Aber nur wenn Eltern Jugendschutzprogramme auch installiert |
97 | und aktiviert haben, läuft die Programmierung der Anbieter |
98 | nicht ins Leere. Damit Eltern sie im großen Umfang |
99 | einsetzen, dürfen sie keine unverhältnismäßig hohen Kosten |
100 | verursachen (sie sollten möglichst kostenfrei für den Nutzer |
101 | sein). Außerdem müssen sie Eltern bei der Medienerziehung |
102 | zuverlässig unterstützen. Die Herausforderung ist hier, eine |
103 | möglichst breite Akzeptanz für anerkannte |
104 | Jugendschutzprogramme zu schaffen. Für eine Durchsetzung am |
105 | Markt ist es |
106 | darüber hinaus essenziell, dass die Bedienung möglichst |
107 | einfach ist. Zudem müssen die Installation und die |
108 | Konfiguration auch ohne umfangreiches technisches Vorwissen |
109 | möglich sein. Um den grundrechtlich garantierten |
110 | Erziehungsauftrag nicht zu beeinträchtigen, müssen sie |
111 | nutzerautonom sein, sodass Eltern sie nach ihren Wünschen |
112 | konfigurieren können. Gleichzeitig müssen sie einen |
113 | zuverlässigen Schutz vor problematischen Inhalten |
114 | bieten. |
115 | |
116 | Seit dem Inkrafttreten des JMStV im Jahr 2003 ist es bislang |
117 | aber nicht gelungen, dass auch nur ein einziges |
118 | Jugendschutzprogramm durch die KJM die Anerkennung erhalten |
119 | hat. Letztlich ist es aufgrund der Komplexität und der damit |
120 | verbundenen Unvollkommenheit von Software nicht möglich, ein |
121 | Jugendschutzprogramm mit 100prozentigem Schutzniveau zu |
122 | programmieren. Andererseits ist es staatlichen Stellen nur |
123 | schwer zuzumuten, unvollkommene Jugendschutzprogramme mit |
124 | einer staatlichen Anerkennung auszuzeichnen. |
125 | Um diesen Widerspruch aufzulösen, sollte die |
126 | Anbieter-Privilegierung bei |
127 | Selbstkennzeichnungen nicht mehr von der Anerkennung eines |
128 | konkreten |
129 | Jugendschutzprogramms abhängig gemacht werden. Vielmehr |
130 | sollte ein technischer Standard anerkannt werden, auf dem |
131 | dann eine Vielzahl von Jugendschutzprogrammen aufbauen kann |
132 | – dies wird dem Markt überlassen. Eine Überlegung ist, dass |
133 | die Stiftung Warentest dann zu Beurteilungen dieser |
134 | Programme motiviert werden sollte. Bei Nutzung dieser |
135 | Standards sollte allerdings eine Pflicht für die Anbieter |
136 | zur Aufklärung über die mögliche Unvollkommenheit bestehen, |
137 | damit nicht der Eindruck von trügerischer Sicherheit |
138 | entsteht (siehe oben). |
139 | |
140 | Vor dem Hintergrund der faktischen Limitierungen sollte |
141 | daneben ein praxisnahes und auf Akzeptanz zielendes |
142 | Jugendmedienschutzrecht die Anbieterverantwortung auf |
143 | besonders schwerwiegend gefährdende Inhaltskategorien |
144 | fokussieren, die von den Aufsichtsinstitutionen auch ernst |
145 | zu nehmend verfolgt werden können. Daneben muss verstärkt |
146 | die Förderung des Selbstschutzes von Kindern und |
147 | Jugendlichen treten, was insbesondere eine Methodenkompetenz |
148 | im Hinblick auf eher sozial handlungsbezogene |
149 | Gefährdungskategorien wie Grooming oder Cyberbullying |
150 | umfasst. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | (Zu diesem Abschnitt liefert die Fraktion Bündnis 90/Die |
2 | Grünen ein Alternativpapier. Termin: 16. März 2011) |
3 | |
4 | Der bestehende Rechtsrahmen des Jugendmedienschutzes ist |
5 | anbieterzentriert. Grundgedanke der Regelungen sowohl des |
6 | JuSchG als auch des JMStV ist, dass Anbieter von Träger- |
7 | oder Online-Medien rechtlich verantwortlich für ihre |
8 | Angebote und damit auch dessen Jugendschutzkonformität sind. |
9 | Dieser auf den ersten Blick zwingend erscheinende |
10 | regulatorische Grundansatz wird im heutigen Medienumfeld aus |
11 | verschiedenen Gründen jedoch oftmals unter folgenden |
12 | Gesichtspunkten kritisiert: |
13 | |
14 | • Die Anbieterzentrierung führt zu einer Fokussierung auf in |
15 | Deutschland ansässige Anbieter, während gegenüber aus dem |
16 | Ausland agierenden Betreibern deutsches Recht faktisch |
17 | undurchsetzbar bleibt. |
18 | |
19 | • Auch innerhalb des Zugriffsbereichs der nationalen |
20 | Aufsichtsbehörden bestehen faktische Limitierungen, da eine |
21 | umfassende Kontrolle sämtlicher Webseiten aus |
22 | Ressourcengründen unmöglich ist. Schon jetzt konzentriert |
23 | sich die Aufsicht im Online-Sektor daher auf schwere |
24 | Verstöße, große Portalbetreiber und diejenigen Unternehmen, |
25 | die sich aus eigenem Antrieb der Selbstkontrolle |
26 | angeschlossen haben. |
27 | |
28 | • Die heute als Ausformung der Anbieterverantwortung im |
29 | Internet bestehende |
30 | Verpflichtung zur altersabgestuften Zugänglichmachung von |
31 | Angeboten ist |
32 | angesichts der rechtlich unklaren Kriterien und der bei |
33 | Jugendlichen stark |
34 | differierenden Entwicklungsreife für die Anbieter kaum |
35 | sinnvoll umsetzbar. Selbst bei stark engagierten Anbietern |
36 | hat die Einstufung daher zwangsläufig willkürliche Elemente. |
37 | |
38 | Die geschilderten Durchsetzungsdefizite machen den Ansatz |
39 | der Anbieterverantwortung nicht obsolet. Sie erfordern |
40 | jedoch dessen Akzentuierung und Ergänzung um anders |
41 | ausgerichtete Schutzinstrumente. |
42 | |
43 | EXKURS aus Anlass des in Diskussion stehenden JMStVs |
44 | |
45 | |
46 | Abhilfe schaffen könnte hier – für den Bereich der |
47 | entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte im Sinne des JMStV – |
48 | zum Beispiel die Entwicklung leistungsfähiger und |
49 | nutzerautonom einzusetzender anerkannter |
50 | Jugendschutzprogramme, wie sie der |
51 | Jugendmedienschutz-Staatsvertrag schon seit Jahren vorsieht |
52 | und deren bisher z.T. unklare Anerkennungsvoraussetzungen |
53 | durch die – gescheiterte – Novellierung des JMStV zum 1. |
54 | Januar 2011 hätten konkretisiert werden sollen. Aber auch |
55 | nach der nun vorerst weiter gültigen Rechtslage sind für |
56 | Jugendschutzprogramme einige Grundprinzipien festzustellen, |
57 | die durch die Novellierung nicht berührt werden sollten: |
58 | |
59 | Jugendschutzprogramme im Sinne des JMStV sind keine bloßen |
60 | Filterprogramme, mit denen (nur) der Filterhersteller |
61 | aufgrund eigener Kriterien für bestimmte Altersstufen |
62 | darüber entscheidet, ob bestimmte Internetinhalte angezeigt |
63 | werden oder nicht (und damit schon eine Form von „Zensur“ |
64 | insbesondere gegenüber den Inhalte-Anbietern ausüben kann, |
65 | deren Angebote er in seine Blacklist aufgenommen hat). |
66 | Zentrales Element eines |
67 | Jugendschutzprogramms ist vielmehr eine |
68 | Selbstklassifizierungsschnittstelle für Inhalte-Anbieter. |
69 | Diese Programme müssen also über eine standardisierte |
70 | Schnittstelle verfügen, über die die Inhalteanbieter selbst |
71 | dem Programm mitteilen können, wie ihre Angebote unter |
72 | Jugendschutzgesichtspunkten richtig zu behandeln sind, d.h. |
73 | welcher Altersstufe sie zuzuordnen sind (sogenanntes |
74 | Labeling). Soweit ein Anbieter entwicklungsbeeiträchtigender |
75 | Inhalte sein Angebot für ein anerkanntes |
76 | Jugendschutzprogramm inhaltlich und technisch |
77 | korrekt gelabelt hat, führt allein dies nach der geltenden |
78 | Rechtslage schon zu einer rechtlichen Privilegierung. Das |
79 | heißt, er muss keine weiteren Schutzmaßnahmen ergreifen bzw. |
80 | vorschalten (also z.B. andere technische Mittel, |
81 | Zeitgrenzen). Zudem kann er von der Aufsichtsbehörde nicht |
82 | mehr rechtlich belangt werden. |
83 | |
84 | Die nachvollziehbare Sorge vieler Anbieter, aufgrund |
85 | unklarer objektiver Kriterien zu einer inhaltlich |
86 | unzutreffenden Alterseinstufung ihrer Angebote zu gelangen |
87 | und allein deshalb eine aufsichtsrechtlicheMaßnahme zu |
88 | riskieren, sollte dabei ernst genommen werden. Zu überlegen |
89 | wäre, ob z.B. allein das nachweisbare und korrekte |
90 | Durchlaufen eines Selbstklassifizierungs-Fragebogens einer |
91 | anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle |
92 | schon eine inhaltliche Privilegierung zur Folge haben |
93 | könnte, um einer breiten Akzeptanz des Selbst-Labelings |
94 | Vorschub zu leisten. |
95 | |
96 | Aber nur wenn Eltern Jugendschutzprogramme auch installiert |
97 | und aktiviert haben, läuft die Programmierung der Anbieter |
98 | nicht ins Leere. Damit Eltern sie im großen Umfang |
99 | einsetzen, dürfen sie keine unverhältnismäßig hohen Kosten |
100 | verursachen (sie sollten möglichst kostenfrei für den Nutzer |
101 | sein). Außerdem müssen sie Eltern bei der Medienerziehung |
102 | zuverlässig unterstützen. Die Herausforderung ist hier, eine |
103 | möglichst breite Akzeptanz für anerkannte |
104 | Jugendschutzprogramme zu schaffen. Für eine Durchsetzung am |
105 | Markt ist es |
106 | darüber hinaus essenziell, dass die Bedienung möglichst |
107 | einfach ist. Zudem müssen die Installation und die |
108 | Konfiguration auch ohne umfangreiches technisches Vorwissen |
109 | möglich sein. Um den grundrechtlich garantierten |
110 | Erziehungsauftrag nicht zu beeinträchtigen, müssen sie |
111 | nutzerautonom sein, sodass Eltern sie nach ihren Wünschen |
112 | konfigurieren können. Gleichzeitig müssen sie einen |
113 | zuverlässigen Schutz vor problematischen Inhalten |
114 | bieten. |
115 | |
116 | Seit dem Inkrafttreten des JMStV im Jahr 2003 ist es bislang |
117 | aber nicht gelungen, dass auch nur ein einziges |
118 | Jugendschutzprogramm durch die KJM die Anerkennung erhalten |
119 | hat. Letztlich ist es aufgrund der Komplexität und der damit |
120 | verbundenen Unvollkommenheit von Software nicht möglich, ein |
121 | Jugendschutzprogramm mit 100prozentigem Schutzniveau zu |
122 | programmieren. Andererseits ist es staatlichen Stellen nur |
123 | schwer zuzumuten, unvollkommene Jugendschutzprogramme mit |
124 | einer staatlichen Anerkennung auszuzeichnen. |
125 | Um diesen Widerspruch aufzulösen, sollte die |
126 | Anbieter-Privilegierung bei |
127 | Selbstkennzeichnungen nicht mehr von der Anerkennung eines |
128 | konkreten |
129 | Jugendschutzprogramms abhängig gemacht werden. Vielmehr |
130 | sollte ein technischer Standard anerkannt werden, auf dem |
131 | dann eine Vielzahl von Jugendschutzprogrammen aufbauen kann |
132 | – dies wird dem Markt überlassen. Eine Überlegung ist, dass |
133 | die Stiftung Warentest dann zu Beurteilungen dieser |
134 | Programme motiviert werden sollte. Bei Nutzung dieser |
135 | Standards sollte allerdings eine Pflicht für die Anbieter |
136 | zur Aufklärung über die mögliche Unvollkommenheit bestehen, |
137 | damit nicht der Eindruck von trügerischer Sicherheit |
138 | entsteht (siehe oben). |
139 | |
140 | Vor dem Hintergrund der faktischen Limitierungen sollte |
141 | daneben ein praxisnahes und auf Akzeptanz zielendes |
142 | Jugendmedienschutzrecht die Anbieterverantwortung auf |
143 | besonders schwerwiegend gefährdende Inhaltskategorien |
144 | fokussieren, die von den Aufsichtsinstitutionen auch ernst |
145 | zu nehmend verfolgt werden können. Daneben muss verstärkt |
146 | die Förderung des Selbstschutzes von Kindern und |
147 | Jugendlichen treten, was insbesondere eine Methodenkompetenz |
148 | im Hinblick auf eher sozial handlungsbezogene |
149 | Gefährdungskategorien wie Grooming oder Cyberbullying |
150 | umfasst. |
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