Papier: 3.1.7 Die Rolle der Inhalteanbieter im Jugendmedienschutz
Originalversion
| 1 | (Zu diesem Abschnitt liefert die Fraktion Bündnis 90/Die |
| 2 | Grünen ein Alternativpapier. Termin: 16. März 2011) |
| 3 | |
| 4 | Der bestehende Rechtsrahmen des Jugendmedienschutzes ist |
| 5 | anbieterzentriert. Grundgedanke der Regelungen sowohl des |
| 6 | JuSchG als auch des JMStV ist, dass Anbieter von Träger- |
| 7 | oder Online-Medien rechtlich verantwortlich für ihre |
| 8 | Angebote und damit auch dessen Jugendschutzkonformität sind. |
| 9 | Dieser auf den ersten Blick zwingend erscheinende |
| 10 | regulatorische Grundansatz wird im heutigen Medienumfeld aus |
| 11 | verschiedenen Gründen jedoch oftmals unter folgenden |
| 12 | Gesichtspunkten kritisiert: |
| 13 | |
| 14 | • Die Anbieterzentrierung führt zu einer Fokussierung auf in |
| 15 | Deutschland ansässige Anbieter, während gegenüber aus dem |
| 16 | Ausland agierenden Betreibern deutsches Recht faktisch |
| 17 | undurchsetzbar bleibt. |
| 18 | |
| 19 | • Auch innerhalb des Zugriffsbereichs der nationalen |
| 20 | Aufsichtsbehörden bestehen faktische Limitierungen, da eine |
| 21 | umfassende Kontrolle sämtlicher Webseiten aus |
| 22 | Ressourcengründen unmöglich ist. Schon jetzt konzentriert |
| 23 | sich die Aufsicht im Online-Sektor daher auf schwere |
| 24 | Verstöße, große Portalbetreiber und diejenigen Unternehmen, |
| 25 | die sich aus eigenem Antrieb der Selbstkontrolle |
| 26 | angeschlossen haben. |
| 27 | |
| 28 | • Die heute als Ausformung der Anbieterverantwortung im |
| 29 | Internet bestehende |
| 30 | Verpflichtung zur altersabgestuften Zugänglichmachung von |
| 31 | Angeboten ist |
| 32 | angesichts der rechtlich unklaren Kriterien und der bei |
| 33 | Jugendlichen stark |
| 34 | differierenden Entwicklungsreife für die Anbieter kaum |
| 35 | sinnvoll umsetzbar. Selbst bei stark engagierten Anbietern |
| 36 | hat die Einstufung daher zwangsläufig willkürliche Elemente. |
| 37 | |
| 38 | Die geschilderten Durchsetzungsdefizite machen den Ansatz |
| 39 | der Anbieterverantwortung nicht obsolet. Sie erfordern |
| 40 | jedoch dessen Akzentuierung und Ergänzung um anders |
| 41 | ausgerichtete Schutzinstrumente. |
| 42 | |
| 43 | EXKURS aus Anlass des in Diskussion stehenden JMStVs |
| 44 | |
| 45 | |
| 46 | Abhilfe schaffen könnte hier – für den Bereich der |
| 47 | entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte im Sinne des JMStV – |
| 48 | zum Beispiel die Entwicklung leistungsfähiger und |
| 49 | nutzerautonom einzusetzender anerkannter |
| 50 | Jugendschutzprogramme, wie sie der |
| 51 | Jugendmedienschutz-Staatsvertrag schon seit Jahren vorsieht |
| 52 | und deren bisher z.T. unklare Anerkennungsvoraussetzungen |
| 53 | durch die – gescheiterte – Novellierung des JMStV zum 1. |
| 54 | Januar 2011 hätten konkretisiert werden sollen. Aber auch |
| 55 | nach der nun vorerst weiter gültigen Rechtslage sind für |
| 56 | Jugendschutzprogramme einige Grundprinzipien festzustellen, |
| 57 | die durch die Novellierung nicht berührt werden sollten: |
| 58 | |
| 59 | Jugendschutzprogramme im Sinne des JMStV sind keine bloßen |
| 60 | Filterprogramme, mit denen (nur) der Filterhersteller |
| 61 | aufgrund eigener Kriterien für bestimmte Altersstufen |
| 62 | darüber entscheidet, ob bestimmte Internetinhalte angezeigt |
| 63 | werden oder nicht (und damit schon eine Form von „Zensur“ |
| 64 | insbesondere gegenüber den Inhalte-Anbietern ausüben kann, |
| 65 | deren Angebote er in seine Blacklist aufgenommen hat). |
| 66 | Zentrales Element eines |
| 67 | Jugendschutzprogramms ist vielmehr eine |
| 68 | Selbstklassifizierungsschnittstelle für Inhalte-Anbieter. |
| 69 | Diese Programme müssen also über eine standardisierte |
| 70 | Schnittstelle verfügen, über die die Inhalteanbieter selbst |
| 71 | dem Programm mitteilen können, wie ihre Angebote unter |
| 72 | Jugendschutzgesichtspunkten richtig zu behandeln sind, d.h. |
| 73 | welcher Altersstufe sie zuzuordnen sind (sogenanntes |
| 74 | Labeling). Soweit ein Anbieter entwicklungsbeeiträchtigender |
| 75 | Inhalte sein Angebot für ein anerkanntes |
| 76 | Jugendschutzprogramm inhaltlich und technisch |
| 77 | korrekt gelabelt hat, führt allein dies nach der geltenden |
| 78 | Rechtslage schon zu einer rechtlichen Privilegierung. Das |
| 79 | heißt, er muss keine weiteren Schutzmaßnahmen ergreifen bzw. |
| 80 | vorschalten (also z.B. andere technische Mittel, |
| 81 | Zeitgrenzen). Zudem kann er von der Aufsichtsbehörde nicht |
| 82 | mehr rechtlich belangt werden. |
| 83 | |
| 84 | Die nachvollziehbare Sorge vieler Anbieter, aufgrund |
| 85 | unklarer objektiver Kriterien zu einer inhaltlich |
| 86 | unzutreffenden Alterseinstufung ihrer Angebote zu gelangen |
| 87 | und allein deshalb eine aufsichtsrechtlicheMaßnahme zu |
| 88 | riskieren, sollte dabei ernst genommen werden. Zu überlegen |
| 89 | wäre, ob z.B. allein das nachweisbare und korrekte |
| 90 | Durchlaufen eines Selbstklassifizierungs-Fragebogens einer |
| 91 | anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle |
| 92 | schon eine inhaltliche Privilegierung zur Folge haben |
| 93 | könnte, um einer breiten Akzeptanz des Selbst-Labelings |
| 94 | Vorschub zu leisten. |
| 95 | |
| 96 | Aber nur wenn Eltern Jugendschutzprogramme auch installiert |
| 97 | und aktiviert haben, läuft die Programmierung der Anbieter |
| 98 | nicht ins Leere. Damit Eltern sie im großen Umfang |
| 99 | einsetzen, dürfen sie keine unverhältnismäßig hohen Kosten |
| 100 | verursachen (sie sollten möglichst kostenfrei für den Nutzer |
| 101 | sein). Außerdem müssen sie Eltern bei der Medienerziehung |
| 102 | zuverlässig unterstützen. Die Herausforderung ist hier, eine |
| 103 | möglichst breite Akzeptanz für anerkannte |
| 104 | Jugendschutzprogramme zu schaffen. Für eine Durchsetzung am |
| 105 | Markt ist es |
| 106 | darüber hinaus essenziell, dass die Bedienung möglichst |
| 107 | einfach ist. Zudem müssen die Installation und die |
| 108 | Konfiguration auch ohne umfangreiches technisches Vorwissen |
| 109 | möglich sein. Um den grundrechtlich garantierten |
| 110 | Erziehungsauftrag nicht zu beeinträchtigen, müssen sie |
| 111 | nutzerautonom sein, sodass Eltern sie nach ihren Wünschen |
| 112 | konfigurieren können. Gleichzeitig müssen sie einen |
| 113 | zuverlässigen Schutz vor problematischen Inhalten |
| 114 | bieten. |
| 115 | |
| 116 | Seit dem Inkrafttreten des JMStV im Jahr 2003 ist es bislang |
| 117 | aber nicht gelungen, dass auch nur ein einziges |
| 118 | Jugendschutzprogramm durch die KJM die Anerkennung erhalten |
| 119 | hat. Letztlich ist es aufgrund der Komplexität und der damit |
| 120 | verbundenen Unvollkommenheit von Software nicht möglich, ein |
| 121 | Jugendschutzprogramm mit 100prozentigem Schutzniveau zu |
| 122 | programmieren. Andererseits ist es staatlichen Stellen nur |
| 123 | schwer zuzumuten, unvollkommene Jugendschutzprogramme mit |
| 124 | einer staatlichen Anerkennung auszuzeichnen. |
| 125 | Um diesen Widerspruch aufzulösen, sollte die |
| 126 | Anbieter-Privilegierung bei |
| 127 | Selbstkennzeichnungen nicht mehr von der Anerkennung eines |
| 128 | konkreten |
| 129 | Jugendschutzprogramms abhängig gemacht werden. Vielmehr |
| 130 | sollte ein technischer Standard anerkannt werden, auf dem |
| 131 | dann eine Vielzahl von Jugendschutzprogrammen aufbauen kann |
| 132 | – dies wird dem Markt überlassen. Eine Überlegung ist, dass |
| 133 | die Stiftung Warentest dann zu Beurteilungen dieser |
| 134 | Programme motiviert werden sollte. Bei Nutzung dieser |
| 135 | Standards sollte allerdings eine Pflicht für die Anbieter |
| 136 | zur Aufklärung über die mögliche Unvollkommenheit bestehen, |
| 137 | damit nicht der Eindruck von trügerischer Sicherheit |
| 138 | entsteht (siehe oben). |
| 139 | |
| 140 | Vor dem Hintergrund der faktischen Limitierungen sollte |
| 141 | daneben ein praxisnahes und auf Akzeptanz zielendes |
| 142 | Jugendmedienschutzrecht die Anbieterverantwortung auf |
| 143 | besonders schwerwiegend gefährdende Inhaltskategorien |
| 144 | fokussieren, die von den Aufsichtsinstitutionen auch ernst |
| 145 | zu nehmend verfolgt werden können. Daneben muss verstärkt |
| 146 | die Förderung des Selbstschutzes von Kindern und |
| 147 | Jugendlichen treten, was insbesondere eine Methodenkompetenz |
| 148 | im Hinblick auf eher sozial handlungsbezogene |
| 149 | Gefährdungskategorien wie Grooming oder Cyberbullying |
| 150 | umfasst. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
| 1 | (Zu diesem Abschnitt liefert die Fraktion Bündnis 90/Die |
| 2 | Grünen ein Alternativpapier. Termin: 16. März 2011) |
| 3 | |
| 4 | Der bestehende Rechtsrahmen des Jugendmedienschutzes ist |
| 5 | anbieterzentriert. Grundgedanke der Regelungen sowohl des |
| 6 | JuSchG als auch des JMStV ist, dass Anbieter von Träger- |
| 7 | oder Online-Medien rechtlich verantwortlich für ihre |
| 8 | Angebote und damit auch dessen Jugendschutzkonformität sind. |
| 9 | Dieser auf den ersten Blick zwingend erscheinende |
| 10 | regulatorische Grundansatz wird im heutigen Medienumfeld aus |
| 11 | verschiedenen Gründen jedoch oftmals unter folgenden |
| 12 | Gesichtspunkten kritisiert: |
| 13 | |
| 14 | • Die Anbieterzentrierung führt zu einer Fokussierung auf in |
| 15 | Deutschland ansässige Anbieter, während gegenüber aus dem |
| 16 | Ausland agierenden Betreibern deutsches Recht faktisch |
| 17 | undurchsetzbar bleibt. |
| 18 | |
| 19 | • Auch innerhalb des Zugriffsbereichs der nationalen |
| 20 | Aufsichtsbehörden bestehen faktische Limitierungen, da eine |
| 21 | umfassende Kontrolle sämtlicher Webseiten aus |
| 22 | Ressourcengründen unmöglich ist. Schon jetzt konzentriert |
| 23 | sich die Aufsicht im Online-Sektor daher auf schwere |
| 24 | Verstöße, große Portalbetreiber und diejenigen Unternehmen, |
| 25 | die sich aus eigenem Antrieb der Selbstkontrolle |
| 26 | angeschlossen haben. |
| 27 | |
| 28 | • Die heute als Ausformung der Anbieterverantwortung im |
| 29 | Internet bestehende |
| 30 | Verpflichtung zur altersabgestuften Zugänglichmachung von |
| 31 | Angeboten ist |
| 32 | angesichts der rechtlich unklaren Kriterien und der bei |
| 33 | Jugendlichen stark |
| 34 | differierenden Entwicklungsreife für die Anbieter kaum |
| 35 | sinnvoll umsetzbar. Selbst bei stark engagierten Anbietern |
| 36 | hat die Einstufung daher zwangsläufig willkürliche Elemente. |
| 37 | |
| 38 | Die geschilderten Durchsetzungsdefizite machen den Ansatz |
| 39 | der Anbieterverantwortung nicht obsolet. Sie erfordern |
| 40 | jedoch dessen Akzentuierung und Ergänzung um anders |
| 41 | ausgerichtete Schutzinstrumente. |
| 42 | |
| 43 | EXKURS aus Anlass des in Diskussion stehenden JMStVs |
| 44 | |
| 45 | |
| 46 | Abhilfe schaffen könnte hier – für den Bereich der |
| 47 | entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte im Sinne des JMStV – |
| 48 | zum Beispiel die Entwicklung leistungsfähiger und |
| 49 | nutzerautonom einzusetzender anerkannter |
| 50 | Jugendschutzprogramme, wie sie der |
| 51 | Jugendmedienschutz-Staatsvertrag schon seit Jahren vorsieht |
| 52 | und deren bisher z.T. unklare Anerkennungsvoraussetzungen |
| 53 | durch die – gescheiterte – Novellierung des JMStV zum 1. |
| 54 | Januar 2011 hätten konkretisiert werden sollen. Aber auch |
| 55 | nach der nun vorerst weiter gültigen Rechtslage sind für |
| 56 | Jugendschutzprogramme einige Grundprinzipien festzustellen, |
| 57 | die durch die Novellierung nicht berührt werden sollten: |
| 58 | |
| 59 | Jugendschutzprogramme im Sinne des JMStV sind keine bloßen |
| 60 | Filterprogramme, mit denen (nur) der Filterhersteller |
| 61 | aufgrund eigener Kriterien für bestimmte Altersstufen |
| 62 | darüber entscheidet, ob bestimmte Internetinhalte angezeigt |
| 63 | werden oder nicht (und damit schon eine Form von „Zensur“ |
| 64 | insbesondere gegenüber den Inhalte-Anbietern ausüben kann, |
| 65 | deren Angebote er in seine Blacklist aufgenommen hat). |
| 66 | Zentrales Element eines |
| 67 | Jugendschutzprogramms ist vielmehr eine |
| 68 | Selbstklassifizierungsschnittstelle für Inhalte-Anbieter. |
| 69 | Diese Programme müssen also über eine standardisierte |
| 70 | Schnittstelle verfügen, über die die Inhalteanbieter selbst |
| 71 | dem Programm mitteilen können, wie ihre Angebote unter |
| 72 | Jugendschutzgesichtspunkten richtig zu behandeln sind, d.h. |
| 73 | welcher Altersstufe sie zuzuordnen sind (sogenanntes |
| 74 | Labeling). Soweit ein Anbieter entwicklungsbeeiträchtigender |
| 75 | Inhalte sein Angebot für ein anerkanntes |
| 76 | Jugendschutzprogramm inhaltlich und technisch |
| 77 | korrekt gelabelt hat, führt allein dies nach der geltenden |
| 78 | Rechtslage schon zu einer rechtlichen Privilegierung. Das |
| 79 | heißt, er muss keine weiteren Schutzmaßnahmen ergreifen bzw. |
| 80 | vorschalten (also z.B. andere technische Mittel, |
| 81 | Zeitgrenzen). Zudem kann er von der Aufsichtsbehörde nicht |
| 82 | mehr rechtlich belangt werden. |
| 83 | |
| 84 | Die nachvollziehbare Sorge vieler Anbieter, aufgrund |
| 85 | unklarer objektiver Kriterien zu einer inhaltlich |
| 86 | unzutreffenden Alterseinstufung ihrer Angebote zu gelangen |
| 87 | und allein deshalb eine aufsichtsrechtlicheMaßnahme zu |
| 88 | riskieren, sollte dabei ernst genommen werden. Zu überlegen |
| 89 | wäre, ob z.B. allein das nachweisbare und korrekte |
| 90 | Durchlaufen eines Selbstklassifizierungs-Fragebogens einer |
| 91 | anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle |
| 92 | schon eine inhaltliche Privilegierung zur Folge haben |
| 93 | könnte, um einer breiten Akzeptanz des Selbst-Labelings |
| 94 | Vorschub zu leisten. |
| 95 | |
| 96 | Aber nur wenn Eltern Jugendschutzprogramme auch installiert |
| 97 | und aktiviert haben, läuft die Programmierung der Anbieter |
| 98 | nicht ins Leere. Damit Eltern sie im großen Umfang |
| 99 | einsetzen, dürfen sie keine unverhältnismäßig hohen Kosten |
| 100 | verursachen (sie sollten möglichst kostenfrei für den Nutzer |
| 101 | sein). Außerdem müssen sie Eltern bei der Medienerziehung |
| 102 | zuverlässig unterstützen. Die Herausforderung ist hier, eine |
| 103 | möglichst breite Akzeptanz für anerkannte |
| 104 | Jugendschutzprogramme zu schaffen. Für eine Durchsetzung am |
| 105 | Markt ist es |
| 106 | darüber hinaus essenziell, dass die Bedienung möglichst |
| 107 | einfach ist. Zudem müssen die Installation und die |
| 108 | Konfiguration auch ohne umfangreiches technisches Vorwissen |
| 109 | möglich sein. Um den grundrechtlich garantierten |
| 110 | Erziehungsauftrag nicht zu beeinträchtigen, müssen sie |
| 111 | nutzerautonom sein, sodass Eltern sie nach ihren Wünschen |
| 112 | konfigurieren können. Gleichzeitig müssen sie einen |
| 113 | zuverlässigen Schutz vor problematischen Inhalten |
| 114 | bieten. |
| 115 | |
| 116 | Seit dem Inkrafttreten des JMStV im Jahr 2003 ist es bislang |
| 117 | aber nicht gelungen, dass auch nur ein einziges |
| 118 | Jugendschutzprogramm durch die KJM die Anerkennung erhalten |
| 119 | hat. Letztlich ist es aufgrund der Komplexität und der damit |
| 120 | verbundenen Unvollkommenheit von Software nicht möglich, ein |
| 121 | Jugendschutzprogramm mit 100prozentigem Schutzniveau zu |
| 122 | programmieren. Andererseits ist es staatlichen Stellen nur |
| 123 | schwer zuzumuten, unvollkommene Jugendschutzprogramme mit |
| 124 | einer staatlichen Anerkennung auszuzeichnen. |
| 125 | Um diesen Widerspruch aufzulösen, sollte die |
| 126 | Anbieter-Privilegierung bei |
| 127 | Selbstkennzeichnungen nicht mehr von der Anerkennung eines |
| 128 | konkreten |
| 129 | Jugendschutzprogramms abhängig gemacht werden. Vielmehr |
| 130 | sollte ein technischer Standard anerkannt werden, auf dem |
| 131 | dann eine Vielzahl von Jugendschutzprogrammen aufbauen kann |
| 132 | – dies wird dem Markt überlassen. Eine Überlegung ist, dass |
| 133 | die Stiftung Warentest dann zu Beurteilungen dieser |
| 134 | Programme motiviert werden sollte. Bei Nutzung dieser |
| 135 | Standards sollte allerdings eine Pflicht für die Anbieter |
| 136 | zur Aufklärung über die mögliche Unvollkommenheit bestehen, |
| 137 | damit nicht der Eindruck von trügerischer Sicherheit |
| 138 | entsteht (siehe oben). |
| 139 | |
| 140 | Vor dem Hintergrund der faktischen Limitierungen sollte |
| 141 | daneben ein praxisnahes und auf Akzeptanz zielendes |
| 142 | Jugendmedienschutzrecht die Anbieterverantwortung auf |
| 143 | besonders schwerwiegend gefährdende Inhaltskategorien |
| 144 | fokussieren, die von den Aufsichtsinstitutionen auch ernst |
| 145 | zu nehmend verfolgt werden können. Daneben muss verstärkt |
| 146 | die Förderung des Selbstschutzes von Kindern und |
| 147 | Jugendlichen treten, was insbesondere eine Methodenkompetenz |
| 148 | im Hinblick auf eher sozial handlungsbezogene |
| 149 | Gefährdungskategorien wie Grooming oder Cyberbullying |
| 150 | umfasst. |
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