3.1.7 Die Rolle der Inhalteanbieter im Jugendmedienschutz

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  • 3.1.7 Die Rolle der Inhalteanbieter im Jugendmedienschutz (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 (Zu diesem Abschnitt liefert die Fraktion Bündnis 90/Die
    2 Grünen ein Alternativpapier.
    3 Termin: 16. März 2011)
    4
    5 Der bestehende Rechtsrahmen des Jugendmedienschutzes ist
    6 anbieterzentriert.
    7 Grundgedanke der Regelungen sowohl des JuSchG als auch des
    8 JMStV ist, dass Anbieter von
    9 Träger- oder Online-Medien rechtlich verantwortlich für ihre
    10 Angebote und damit auch
    11 dessen Jugendschutzkonformität sind. Dieser auf den ersten
    12 Blick zwingend erscheinende
    13 regulatorische Grundansatz wird im heutigen Medienumfeld aus
    14 verschiedenen Gründen
    15 jedoch oftmals unter folgenden Gesichtspunkten kritisiert:
    16
    17 • Die Anbieterzentrierung führt zu einer Fokussierung auf in
    18 Deutschland ansässige
    19 Anbieter, während gegenüber aus dem Ausland agierenden
    20 Betreibern deutsches
    21 Recht faktisch undurchsetzbar bleibt.
    22
    23 • Auch innerhalb des Zugriffsbereichs der nationalen
    24 Aufsichtsbehörden bestehen
    25 faktische Limitierungen, da eine umfassende Kontrolle
    26 sämtlicher Webseiten aus
    27 Ressourcengründen unmöglich ist. Schon jetzt konzentriert
    28 sich die Aufsicht im
    29 Online-Sektor daher auf schwere Verstöße, große
    30 Portalbetreiber und diejenigen
    31 Unternehmen, die sich aus eigenem Antrieb der
    32 Selbstkontrolle angeschlossen
    33 haben.
    34
    35 • Die heute als Ausformung der Anbieterverantwortung im
    36 Internet bestehende
    37 Verpflichtung zur altersabgestuften Zugänglichmachung von
    38 Angeboten ist
    39 angesichts der rechtlich unklaren Kriterien und der bei
    40 Jugendlichen stark
    41 differierenden Entwicklungsreife für die Anbieter kaum
    42 sinnvoll umsetzbar. Selbst bei
    43 stark engagierten Anbietern hat die Einstufung daher
    44 zwangsläufig willkürliche
    45 Elemente.
    46
    47 Die geschilderten Durchsetzungsdefizite machen den Ansatz
    48 der Anbieterverantwortung
    49 nicht obsolet. Sie erfordern jedoch dessen Akzentuierung und
    50 Ergänzung um anders
    51 ausgerichtete Schutzinstrumente.
    52
    53 EXKURS aus Anlass des in Diskussion stehenden JMStVs
    54
    55
    56 Abhilfe schaffen könnte hier – für den Bereich der
    57 entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte
    58 im Sinne des JMStV – zum Beispiel die Entwicklung
    59 leistungsfähiger und nutzerautonom
    60 einzusetzender anerkannter Jugendschutzprogramme, wie sie
    61 der Jugendmedienschutz-
    62 Staatsvertrag schon seit Jahren vorsieht und deren bisher
    63 z.T. unklare
    64 Anerkennungsvoraussetzungen durch die – gescheiterte –
    65 Novellierung des JMStV zum
    66 1. Januar 2011 hätten konkretisiert werden sollen. Aber auch
    67 nach der nun vorerst weiter
    68 gültigen Rechtslage sind für Jugendschutzprogramme einige
    69 Grundprinzipien festzustellen,
    70 die durch die Novellierung nicht berührt werden sollten:
    71
    72 Jugendschutzprogramme im Sinne des JMStV sind keine bloßen
    73 Filterprogramme, mit denen
    74 (nur) der Filterhersteller aufgrund eigener Kriterien für
    75 bestimmte Altersstufen darüber
    76 entscheidet, ob bestimmte Internetinhalte angezeigt werden
    77 oder nicht (und damit schon
    78 eine Form von „Zensur“ insbesondere gegenüber den
    79 Inhalte-Anbietern ausüben kann,
    80 deren Angebote er in seine Blacklist aufgenommen hat).
    81 Zentrales Element eines
    82 Jugendschutzprogramms ist vielmehr eine
    83 Selbstklassifizierungsschnittstelle für Inhalte-
    84 Anbieter. Diese Programme müssen also über eine
    85 standardisierte Schnittstelle verfügen,
    86 über die die Inhalteanbieter selbst dem Programm mitteilen
    87 können, wie ihre Angebote
    88 unter Jugendschutzgesichtspunkten richtig zu behandeln sind,
    89 d.h. welcher Altersstufe sie
    90 zuzuordnen sind (sogenanntes Labeling). Soweit ein Anbieter
    91 entwicklungsbeeiträchtigender
    92 Inhalte sein Angebot für ein anerkanntes
    93 Jugendschutzprogramm inhaltlich und technisch
    94 korrekt gelabelt hat, führt allein dies nach der geltenden
    95 Rechtslage schon zu einer
    96 rechtlichen Privilegierung. Das heißt, er muss keine
    97 weiteren Schutzmaßnahmen ergreifen
    98 bzw. vorschalten (also z.B. andere technische Mittel,
    99 Zeitgrenzen). Zudem kann er von der
    100 Aufsichtsbehörde nicht mehr rechtlich belangt werden.
    101
    102 Die nachvollziehbare Sorge vieler Anbieter, aufgrund
    103 unklarer objektiver Kriterien zu einer
    104 inhaltlich unzutreffenden Alterseinstufung ihrer Angebote zu
    105 gelangen und allein deshalb
    106 eine aufsichtsrechtlicheMaßnahme zu riskieren, sollte dabei
    107 ernst genommen werden. Zu
    108 überlegen wäre, ob z.B. allein das nachweisbare und korrekte
    109 Durchlaufen eines
    110 Selbstklassifizierungs-Fragebogens einer anerkannten
    111 Einrichtung der freiwilligen
    112 Selbstkontrolle schon eine inhaltliche Privilegierung zur
    113 Folge haben könnte, um einer
    114 breiten Akzeptanz des Selbst-Labelings Vorschub zu leisten.
    115
    116 Aber nur wenn Eltern Jugendschutzprogramme auch installiert
    117 und aktiviert haben, läuft die
    118 Programmierung der Anbieter nicht ins Leere. Damit Eltern
    119 sie im großen Umfang einsetzen,
    120 dürfen sie keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen
    121 (sie sollten möglichst
    122 kostenfrei für den Nutzer sein). Außerdem müssen sie Eltern
    123 bei der Medienerziehung
    124 zuverlässig unterstützen. Die Herausforderung ist hier, eine
    125 möglichst breite Akzeptanz für
    126 anerkannte Jugendschutzprogramme zu schaffen. Für eine
    127 Durchsetzung am Markt ist es
    128 darüber hinaus essenziell, dass die Bedienung möglichst
    129 einfach ist. Zudem müssen die
    130 Installation und die Konfiguration auch ohne umfangreiches
    131 technisches Vorwissen möglich
    132 sein. Um den grundrechtlich garantierten Erziehungsauftrag
    133 nicht zu beeinträchtigen,
    134 müssen sie nutzerautonom sein, sodass Eltern sie nach ihren
    135 Wünschen konfigurieren
    136 können. Gleichzeitig müssen sie einen zuverlässigen Schutz
    137 vor problematischen Inhalten
    138 bieten.
    139
    140 Seit dem Inkrafttreten des JMStV im Jahr 2003 ist es bislang
    141 aber nicht gelungen, dass auch
    142 nur ein einziges Jugendschutzprogramm durch die KJM die
    143 Anerkennung erhalten hat.
    144 Letztlich ist es aufgrund der Komplexität und der damit
    145 verbundenen Unvollkommenheit von
    146 Software nicht möglich, ein Jugendschutzprogramm mit
    147 100prozentigem Schutzniveau zu
    148 programmieren. Andererseits ist es staatlichen Stellen nur
    149 schwer zuzumuten,
    150 unvollkommene Jugendschutzprogramme mit einer staatlichen
    151 Anerkennung auszuzeichnen.
    152 Um diesen Widerspruch aufzulösen, sollte die
    153 Anbieter-Privilegierung bei
    154 Selbstkennzeichnungen nicht mehr von der Anerkennung eines
    155 konkreten
    156 Jugendschutzprogramms abhängig gemacht werden. Vielmehr
    157 sollte ein technischer
    158 Standard anerkannt werden, auf dem dann eine Vielzahl von
    159 Jugendschutzprogrammen
    160 aufbauen kann – dies wird dem Markt überlassen. Eine
    161 Überlegung ist, dass die Stiftung
    162 Warentest dann zu Beurteilungen dieser Programme motiviert
    163 werden sollte. Bei Nutzung
    164 dieser Standards sollte allerdings eine Pflicht für die
    165 Anbieter zur Aufklärung über die
    166 mögliche Unvollkommenheit bestehen, damit nicht der Eindruck
    167 von trügerischer Sicherheit
    168 entsteht (siehe oben).
    169
    170 Vor dem Hintergrund der faktischen Limitierungen sollte
    171 daneben ein praxisnahes und auf
    172 Akzeptanz zielendes Jugendmedienschutzrecht die
    173 Anbieterverantwortung auf besonders
    174 schwerwiegend gefährdende Inhaltskategorien fokussieren, die
    175 von den
    176 Aufsichtsinstitutionen auch ernst zu nehmend verfolgt werden
    177 können. Daneben muss
    178 verstärkt die Förderung des Selbstschutzes von Kindern und
    179 Jugendlichen treten, was
    180 insbesondere eine Methodenkompetenz im Hinblick auf eher
    181 sozial-handlungsbezogene
    182 Gefährdungskategorien wie Grooming oder Cyberbullying
    183 umfasst.
  • 3.1.7 Die Rolle der Inhalteanbieter im Jugendmedienschutz (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 (Zu diesem Abschnitt liefert die Fraktion Bündnis 90/Die
    2 Grünen ein Alternativpapier. Termin: 16. März 2011)
    3
    4 Der bestehende Rechtsrahmen des Jugendmedienschutzes ist
    5 anbieterzentriert. Grundgedanke der Regelungen sowohl des
    6 JuSchG als auch des JMStV ist, dass Anbieter von Träger-
    7 oder Online-Medien rechtlich verantwortlich für ihre
    8 Angebote und damit auch dessen Jugendschutzkonformität
    9 sind. Dieser auf den ersten Blick zwingend erscheinende
    10 regulatorische Grundansatz wird im heutigen Medienumfeld
    11 aus verschiedenen Gründen jedoch oftmals unter folgenden
    12 Gesichtspunkten kritisiert:
    13
    14 • Die Anbieterzentrierung führt zu einer Fokussierung auf
    15 in Deutschland ansässige Anbieter, während gegenüber aus
    16 dem Ausland agierenden Betreibern deutsches Recht faktisch
    17 undurchsetzbar bleibt.
    18
    19 • Auch innerhalb des Zugriffsbereichs der nationalen
    20 Aufsichtsbehörden bestehen faktische Limitierungen, da eine
    21 umfassende Kontrolle sämtlicher Webseiten aus
    22 Ressourcengründen unmöglich ist. Schon jetzt konzentriert
    23 sich die Aufsicht im Online-Sektor daher auf schwere
    24 Verstöße, große Portalbetreiber und diejenigen Unternehmen,
    25 die sich aus eigenem Antrieb der Selbstkontrolle
    26 angeschlossen haben.
    27
    28 • Die heute als Ausformung der Anbieterverantwortung im
    29 Internet bestehende
    30 Verpflichtung zur altersabgestuften Zugänglichmachung von
    31 Angeboten ist
    32 angesichts der rechtlich unklaren Kriterien und der bei
    33 Jugendlichen stark
    34 differierenden Entwicklungsreife für die Anbieter kaum
    35 sinnvoll umsetzbar. Selbst bei stark engagierten Anbietern
    36 hat die Einstufung daher zwangsläufig willkürliche Elemente.
    37
    38 Die geschilderten Durchsetzungsdefizite machen den Ansatz
    39 der Anbieterverantwortung nicht obsolet. Sie erfordern
    40 jedoch dessen Akzentuierung und Ergänzung um anders
    41 ausgerichtete Schutzinstrumente.
    42
    43 EXKURS aus Anlass des in Diskussion stehenden JMStVs
    44
    45
    46 Abhilfe schaffen könnte hier – für den Bereich der
    47 entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte im Sinne des JMStV –
    48 zum Beispiel die Entwicklung leistungsfähiger und
    49 nutzerautonom einzusetzender anerkannter
    50 Jugendschutzprogramme, wie sie der
    51 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag schon seit Jahren vorsieht
    52 und deren bisher z.T. unklare Anerkennungsvoraussetzungen
    53 durch die – gescheiterte – Novellierung des JMStV zum 1.
    54 Januar 2011 hätten konkretisiert werden sollen. Aber auch
    55 nach der nun vorerst weiter gültigen Rechtslage sind für
    56 Jugendschutzprogramme einige Grundprinzipien festzustellen,
    57 die durch die Novellierung nicht berührt werden sollten:
    58
    59 Jugendschutzprogramme im Sinne des JMStV sind keine bloßen
    60 Filterprogramme, mit denen (nur) der Filterhersteller
    61 aufgrund eigener Kriterien für bestimmte Altersstufen
    62 darüber entscheidet, ob bestimmte Internetinhalte angezeigt
    63 werden oder nicht (und damit schon eine Form von „Zensur“
    64 insbesondere gegenüber den Inhalte-Anbietern ausüben kann,
    65 deren Angebote er in seine Blacklist aufgenommen hat).
    66 Zentrales Element eines
    67 Jugendschutzprogramms ist vielmehr eine
    68 Selbstklassifizierungsschnittstelle für Inhalte-Anbieter.
    69 Diese Programme müssen also über eine standardisierte
    70 Schnittstelle verfügen, über die die Inhalteanbieter selbst
    71 dem Programm mitteilen können, wie ihre Angebote unter
    72 Jugendschutzgesichtspunkten richtig zu behandeln sind, d.h.
    73 welcher Altersstufe sie zuzuordnen sind (sogenanntes
    74 Labeling). Soweit ein Anbieter
    75 entwicklungsbeeiträchtigender Inhalte sein Angebot für ein
    76 anerkanntes Jugendschutzprogramm inhaltlich und technisch
    77 korrekt gelabelt hat, führt allein dies nach der geltenden
    78 Rechtslage schon zu einer rechtlichen Privilegierung. Das
    79 heißt, er muss keine weiteren Schutzmaßnahmen ergreifen
    80 bzw. vorschalten (also z.B. andere technische Mittel,
    81 Zeitgrenzen). Zudem kann er von der Aufsichtsbehörde nicht
    82 mehr rechtlich belangt werden.
    83
    84 Die nachvollziehbare Sorge vieler Anbieter, aufgrund
    85 unklarer objektiver Kriterien zu einer inhaltlich
    86 unzutreffenden Alterseinstufung ihrer Angebote zu gelangen
    87 und allein deshalb eine aufsichtsrechtlicheMaßnahme zu
    88 riskieren, sollte dabei ernst genommen werden. Zu überlegen
    89 wäre, ob z.B. allein das nachweisbare und korrekte
    90 Durchlaufen eines Selbstklassifizierungs-Fragebogens einer
    91 anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle
    92 schon eine inhaltliche Privilegierung zur Folge haben
    93 könnte, um einer breiten Akzeptanz des Selbst-Labelings
    94 Vorschub zu leisten.
    95
    96 Aber nur wenn Eltern Jugendschutzprogramme auch installiert
    97 und aktiviert haben, läuft die Programmierung der Anbieter
    98 nicht ins Leere. Damit Eltern sie im großen Umfang
    99 einsetzen, dürfen sie keine unverhältnismäßig hohen Kosten
    100 verursachen (sie sollten möglichst kostenfrei für den
    101 Nutzer sein). Außerdem müssen sie Eltern bei der
    102 Medienerziehung zuverlässig unterstützen. Die
    103 Herausforderung ist hier, eine möglichst breite Akzeptanz
    104 für anerkannte Jugendschutzprogramme zu schaffen. Für eine
    105 Durchsetzung am Markt ist es
    106 darüber hinaus essenziell, dass die Bedienung möglichst
    107 einfach ist. Zudem müssen die Installation und die
    108 Konfiguration auch ohne umfangreiches technisches Vorwissen
    109 möglich sein. Um den grundrechtlich garantierten
    110 Erziehungsauftrag nicht zu beeinträchtigen, müssen sie
    111 nutzerautonom sein, sodass Eltern sie nach ihren Wünschen
    112 konfigurieren können. Gleichzeitig müssen sie einen
    113 zuverlässigen Schutz vor problematischen Inhalten
    114 bieten.
    115
    116 Seit dem Inkrafttreten des JMStV im Jahr 2003 ist es
    117 bislang aber nicht gelungen, dass auch nur ein einziges
    118 Jugendschutzprogramm durch die KJM die Anerkennung erhalten
    119 hat. Letztlich ist es aufgrund der Komplexität und der
    120 damit verbundenen Unvollkommenheit von Software nicht
    121 möglich, ein Jugendschutzprogramm mit 100prozentigem
    122 Schutzniveau zu programmieren. Andererseits ist es
    123 staatlichen Stellen nur schwer zuzumuten, unvollkommene
    124 Jugendschutzprogramme mit einer staatlichen Anerkennung
    125 auszuzeichnen.
    126 Um diesen Widerspruch aufzulösen, sollte die
    127 Anbieter-Privilegierung bei
    128 Selbstkennzeichnungen nicht mehr von der Anerkennung eines
    129 konkreten
    130 Jugendschutzprogramms abhängig gemacht werden. Vielmehr
    131 sollte ein technischer Standard anerkannt werden, auf dem
    132 dann eine Vielzahl von Jugendschutzprogrammen aufbauen kann
    133 – dies wird dem Markt überlassen. Eine Überlegung ist, dass
    134 die Stiftung Warentest dann zu Beurteilungen dieser
    135 Programme motiviert werden sollte. Bei Nutzung dieser
    136 Standards sollte allerdings eine Pflicht für die Anbieter
    137 zur Aufklärung über die mögliche Unvollkommenheit bestehen,
    138 damit nicht der Eindruck von trügerischer Sicherheit
    139 entsteht (siehe oben).
    140
    141 Vor dem Hintergrund der faktischen Limitierungen sollte
    142 daneben ein praxisnahes und auf Akzeptanz zielendes
    143 Jugendmedienschutzrecht die Anbieterverantwortung auf
    144 besonders schwerwiegend gefährdende Inhaltskategorien
    145 fokussieren, die von den Aufsichtsinstitutionen auch ernst
    146 zu nehmend verfolgt werden können. Daneben muss verstärkt
    147 die Förderung des Selbstschutzes von Kindern und
    148 Jugendlichen treten, was insbesondere eine
    149 Methodenkompetenz im Hinblick auf eher sozial
    150 handlungsbezogene Gefährdungskategorien wie Grooming oder
    151 Cyberbullying umfasst.