1 | (Zu diesem Abschnitt liefert die Fraktion Bündnis 90/Die |
2 | Grünen ein Alternativpapier. |
3 | Termin: 16. März 2011) |
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5 | Der bestehende Rechtsrahmen des Jugendmedienschutzes ist |
6 | anbieterzentriert. |
7 | Grundgedanke der Regelungen sowohl des JuSchG als auch des |
8 | JMStV ist, dass Anbieter von |
9 | Träger- oder Online-Medien rechtlich verantwortlich für ihre |
10 | Angebote und damit auch |
11 | dessen Jugendschutzkonformität sind. Dieser auf den ersten |
12 | Blick zwingend erscheinende |
13 | regulatorische Grundansatz wird im heutigen Medienumfeld aus |
14 | verschiedenen Gründen |
15 | jedoch oftmals unter folgenden Gesichtspunkten kritisiert: |
16 | |
17 | • Die Anbieterzentrierung führt zu einer Fokussierung auf in |
18 | Deutschland ansässige |
19 | Anbieter, während gegenüber aus dem Ausland agierenden |
20 | Betreibern deutsches |
21 | Recht faktisch undurchsetzbar bleibt. |
22 | |
23 | • Auch innerhalb des Zugriffsbereichs der nationalen |
24 | Aufsichtsbehörden bestehen |
25 | faktische Limitierungen, da eine umfassende Kontrolle |
26 | sämtlicher Webseiten aus |
27 | Ressourcengründen unmöglich ist. Schon jetzt konzentriert |
28 | sich die Aufsicht im |
29 | Online-Sektor daher auf schwere Verstöße, große |
30 | Portalbetreiber und diejenigen |
31 | Unternehmen, die sich aus eigenem Antrieb der |
32 | Selbstkontrolle angeschlossen |
33 | haben. |
34 | |
35 | • Die heute als Ausformung der Anbieterverantwortung im |
36 | Internet bestehende |
37 | Verpflichtung zur altersabgestuften Zugänglichmachung von |
38 | Angeboten ist |
39 | angesichts der rechtlich unklaren Kriterien und der bei |
40 | Jugendlichen stark |
41 | differierenden Entwicklungsreife für die Anbieter kaum |
42 | sinnvoll umsetzbar. Selbst bei |
43 | stark engagierten Anbietern hat die Einstufung daher |
44 | zwangsläufig willkürliche |
45 | Elemente. |
46 | |
47 | Die geschilderten Durchsetzungsdefizite machen den Ansatz |
48 | der Anbieterverantwortung |
49 | nicht obsolet. Sie erfordern jedoch dessen Akzentuierung und |
50 | Ergänzung um anders |
51 | ausgerichtete Schutzinstrumente. |
52 | |
53 | EXKURS aus Anlass des in Diskussion stehenden JMStVs |
54 | |
55 | |
56 | Abhilfe schaffen könnte hier – für den Bereich der |
57 | entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte |
58 | im Sinne des JMStV – zum Beispiel die Entwicklung |
59 | leistungsfähiger und nutzerautonom |
60 | einzusetzender anerkannter Jugendschutzprogramme, wie sie |
61 | der Jugendmedienschutz- |
62 | Staatsvertrag schon seit Jahren vorsieht und deren bisher |
63 | z.T. unklare |
64 | Anerkennungsvoraussetzungen durch die – gescheiterte – |
65 | Novellierung des JMStV zum |
66 | 1. Januar 2011 hätten konkretisiert werden sollen. Aber auch |
67 | nach der nun vorerst weiter |
68 | gültigen Rechtslage sind für Jugendschutzprogramme einige |
69 | Grundprinzipien festzustellen, |
70 | die durch die Novellierung nicht berührt werden sollten: |
71 | |
72 | Jugendschutzprogramme im Sinne des JMStV sind keine bloßen |
73 | Filterprogramme, mit denen |
74 | (nur) der Filterhersteller aufgrund eigener Kriterien für |
75 | bestimmte Altersstufen darüber |
76 | entscheidet, ob bestimmte Internetinhalte angezeigt werden |
77 | oder nicht (und damit schon |
78 | eine Form von „Zensur“ insbesondere gegenüber den |
79 | Inhalte-Anbietern ausüben kann, |
80 | deren Angebote er in seine Blacklist aufgenommen hat). |
81 | Zentrales Element eines |
82 | Jugendschutzprogramms ist vielmehr eine |
83 | Selbstklassifizierungsschnittstelle für Inhalte- |
84 | Anbieter. Diese Programme müssen also über eine |
85 | standardisierte Schnittstelle verfügen, |
86 | über die die Inhalteanbieter selbst dem Programm mitteilen |
87 | können, wie ihre Angebote |
88 | unter Jugendschutzgesichtspunkten richtig zu behandeln sind, |
89 | d.h. welcher Altersstufe sie |
90 | zuzuordnen sind (sogenanntes Labeling). Soweit ein Anbieter |
91 | entwicklungsbeeiträchtigender |
92 | Inhalte sein Angebot für ein anerkanntes |
93 | Jugendschutzprogramm inhaltlich und technisch |
94 | korrekt gelabelt hat, führt allein dies nach der geltenden |
95 | Rechtslage schon zu einer |
96 | rechtlichen Privilegierung. Das heißt, er muss keine |
97 | weiteren Schutzmaßnahmen ergreifen |
98 | bzw. vorschalten (also z.B. andere technische Mittel, |
99 | Zeitgrenzen). Zudem kann er von der |
100 | Aufsichtsbehörde nicht mehr rechtlich belangt werden. |
101 | |
102 | Die nachvollziehbare Sorge vieler Anbieter, aufgrund |
103 | unklarer objektiver Kriterien zu einer |
104 | inhaltlich unzutreffenden Alterseinstufung ihrer Angebote zu |
105 | gelangen und allein deshalb |
106 | eine aufsichtsrechtlicheMaßnahme zu riskieren, sollte dabei |
107 | ernst genommen werden. Zu |
108 | überlegen wäre, ob z.B. allein das nachweisbare und korrekte |
109 | Durchlaufen eines |
110 | Selbstklassifizierungs-Fragebogens einer anerkannten |
111 | Einrichtung der freiwilligen |
112 | Selbstkontrolle schon eine inhaltliche Privilegierung zur |
113 | Folge haben könnte, um einer |
114 | breiten Akzeptanz des Selbst-Labelings Vorschub zu leisten. |
115 | |
116 | Aber nur wenn Eltern Jugendschutzprogramme auch installiert |
117 | und aktiviert haben, läuft die |
118 | Programmierung der Anbieter nicht ins Leere. Damit Eltern |
119 | sie im großen Umfang einsetzen, |
120 | dürfen sie keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen |
121 | (sie sollten möglichst |
122 | kostenfrei für den Nutzer sein). Außerdem müssen sie Eltern |
123 | bei der Medienerziehung |
124 | zuverlässig unterstützen. Die Herausforderung ist hier, eine |
125 | möglichst breite Akzeptanz für |
126 | anerkannte Jugendschutzprogramme zu schaffen. Für eine |
127 | Durchsetzung am Markt ist es |
128 | darüber hinaus essenziell, dass die Bedienung möglichst |
129 | einfach ist. Zudem müssen die |
130 | Installation und die Konfiguration auch ohne umfangreiches |
131 | technisches Vorwissen möglich |
132 | sein. Um den grundrechtlich garantierten Erziehungsauftrag |
133 | nicht zu beeinträchtigen, |
134 | müssen sie nutzerautonom sein, sodass Eltern sie nach ihren |
135 | Wünschen konfigurieren |
136 | können. Gleichzeitig müssen sie einen zuverlässigen Schutz |
137 | vor problematischen Inhalten |
138 | bieten. |
139 | |
140 | Seit dem Inkrafttreten des JMStV im Jahr 2003 ist es bislang |
141 | aber nicht gelungen, dass auch |
142 | nur ein einziges Jugendschutzprogramm durch die KJM die |
143 | Anerkennung erhalten hat. |
144 | Letztlich ist es aufgrund der Komplexität und der damit |
145 | verbundenen Unvollkommenheit von |
146 | Software nicht möglich, ein Jugendschutzprogramm mit |
147 | 100prozentigem Schutzniveau zu |
148 | programmieren. Andererseits ist es staatlichen Stellen nur |
149 | schwer zuzumuten, |
150 | unvollkommene Jugendschutzprogramme mit einer staatlichen |
151 | Anerkennung auszuzeichnen. |
152 | Um diesen Widerspruch aufzulösen, sollte die |
153 | Anbieter-Privilegierung bei |
154 | Selbstkennzeichnungen nicht mehr von der Anerkennung eines |
155 | konkreten |
156 | Jugendschutzprogramms abhängig gemacht werden. Vielmehr |
157 | sollte ein technischer |
158 | Standard anerkannt werden, auf dem dann eine Vielzahl von |
159 | Jugendschutzprogrammen |
160 | aufbauen kann – dies wird dem Markt überlassen. Eine |
161 | Überlegung ist, dass die Stiftung |
162 | Warentest dann zu Beurteilungen dieser Programme motiviert |
163 | werden sollte. Bei Nutzung |
164 | dieser Standards sollte allerdings eine Pflicht für die |
165 | Anbieter zur Aufklärung über die |
166 | mögliche Unvollkommenheit bestehen, damit nicht der Eindruck |
167 | von trügerischer Sicherheit |
168 | entsteht (siehe oben). |
169 | |
170 | Vor dem Hintergrund der faktischen Limitierungen sollte |
171 | daneben ein praxisnahes und auf |
172 | Akzeptanz zielendes Jugendmedienschutzrecht die |
173 | Anbieterverantwortung auf besonders |
174 | schwerwiegend gefährdende Inhaltskategorien fokussieren, die |
175 | von den |
176 | Aufsichtsinstitutionen auch ernst zu nehmend verfolgt werden |
177 | können. Daneben muss |
178 | verstärkt die Förderung des Selbstschutzes von Kindern und |
179 | Jugendlichen treten, was |
180 | insbesondere eine Methodenkompetenz im Hinblick auf eher |
181 | sozial-handlungsbezogene |
182 | Gefährdungskategorien wie Grooming oder Cyberbullying |
183 | umfasst. |
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3.1.7 Die Rolle der Inhalteanbieter im Jugendmedienschutz (Originalversion)
von EnqueteBuero, angelegt -
3.1.7 Die Rolle der Inhalteanbieter im Jugendmedienschutz (Originalversion)
von EnqueteBuero, angelegt1 (Zu diesem Abschnitt liefert die Fraktion Bündnis 90/Die 2 Grünen ein Alternativpapier. Termin: 16. März 2011) 3 4 Der bestehende Rechtsrahmen des Jugendmedienschutzes ist 5 anbieterzentriert. Grundgedanke der Regelungen sowohl des 6 JuSchG als auch des JMStV ist, dass Anbieter von Träger- 7 oder Online-Medien rechtlich verantwortlich für ihre 8 Angebote und damit auch dessen Jugendschutzkonformität 9 sind. Dieser auf den ersten Blick zwingend erscheinende 10 regulatorische Grundansatz wird im heutigen Medienumfeld 11 aus verschiedenen Gründen jedoch oftmals unter folgenden 12 Gesichtspunkten kritisiert: 13 14 • Die Anbieterzentrierung führt zu einer Fokussierung auf 15 in Deutschland ansässige Anbieter, während gegenüber aus 16 dem Ausland agierenden Betreibern deutsches Recht faktisch 17 undurchsetzbar bleibt. 18 19 • Auch innerhalb des Zugriffsbereichs der nationalen 20 Aufsichtsbehörden bestehen faktische Limitierungen, da eine 21 umfassende Kontrolle sämtlicher Webseiten aus 22 Ressourcengründen unmöglich ist. Schon jetzt konzentriert 23 sich die Aufsicht im Online-Sektor daher auf schwere 24 Verstöße, große Portalbetreiber und diejenigen Unternehmen, 25 die sich aus eigenem Antrieb der Selbstkontrolle 26 angeschlossen haben. 27 28 • Die heute als Ausformung der Anbieterverantwortung im 29 Internet bestehende 30 Verpflichtung zur altersabgestuften Zugänglichmachung von 31 Angeboten ist 32 angesichts der rechtlich unklaren Kriterien und der bei 33 Jugendlichen stark 34 differierenden Entwicklungsreife für die Anbieter kaum 35 sinnvoll umsetzbar. Selbst bei stark engagierten Anbietern 36 hat die Einstufung daher zwangsläufig willkürliche Elemente. 37 38 Die geschilderten Durchsetzungsdefizite machen den Ansatz 39 der Anbieterverantwortung nicht obsolet. Sie erfordern 40 jedoch dessen Akzentuierung und Ergänzung um anders 41 ausgerichtete Schutzinstrumente. 42 43 EXKURS aus Anlass des in Diskussion stehenden JMStVs 44 45 46 Abhilfe schaffen könnte hier – für den Bereich der 47 entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte im Sinne des JMStV – 48 zum Beispiel die Entwicklung leistungsfähiger und 49 nutzerautonom einzusetzender anerkannter 50 Jugendschutzprogramme, wie sie der 51 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag schon seit Jahren vorsieht 52 und deren bisher z.T. unklare Anerkennungsvoraussetzungen 53 durch die – gescheiterte – Novellierung des JMStV zum 1. 54 Januar 2011 hätten konkretisiert werden sollen. Aber auch 55 nach der nun vorerst weiter gültigen Rechtslage sind für 56 Jugendschutzprogramme einige Grundprinzipien festzustellen, 57 die durch die Novellierung nicht berührt werden sollten: 58 59 Jugendschutzprogramme im Sinne des JMStV sind keine bloßen 60 Filterprogramme, mit denen (nur) der Filterhersteller 61 aufgrund eigener Kriterien für bestimmte Altersstufen 62 darüber entscheidet, ob bestimmte Internetinhalte angezeigt 63 werden oder nicht (und damit schon eine Form von „Zensur“ 64 insbesondere gegenüber den Inhalte-Anbietern ausüben kann, 65 deren Angebote er in seine Blacklist aufgenommen hat). 66 Zentrales Element eines 67 Jugendschutzprogramms ist vielmehr eine 68 Selbstklassifizierungsschnittstelle für Inhalte-Anbieter. 69 Diese Programme müssen also über eine standardisierte 70 Schnittstelle verfügen, über die die Inhalteanbieter selbst 71 dem Programm mitteilen können, wie ihre Angebote unter 72 Jugendschutzgesichtspunkten richtig zu behandeln sind, d.h. 73 welcher Altersstufe sie zuzuordnen sind (sogenanntes 74 Labeling). Soweit ein Anbieter 75 entwicklungsbeeiträchtigender Inhalte sein Angebot für ein 76 anerkanntes Jugendschutzprogramm inhaltlich und technisch 77 korrekt gelabelt hat, führt allein dies nach der geltenden 78 Rechtslage schon zu einer rechtlichen Privilegierung. Das 79 heißt, er muss keine weiteren Schutzmaßnahmen ergreifen 80 bzw. vorschalten (also z.B. andere technische Mittel, 81 Zeitgrenzen). Zudem kann er von der Aufsichtsbehörde nicht 82 mehr rechtlich belangt werden. 83 84 Die nachvollziehbare Sorge vieler Anbieter, aufgrund 85 unklarer objektiver Kriterien zu einer inhaltlich 86 unzutreffenden Alterseinstufung ihrer Angebote zu gelangen 87 und allein deshalb eine aufsichtsrechtlicheMaßnahme zu 88 riskieren, sollte dabei ernst genommen werden. Zu überlegen 89 wäre, ob z.B. allein das nachweisbare und korrekte 90 Durchlaufen eines Selbstklassifizierungs-Fragebogens einer 91 anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle 92 schon eine inhaltliche Privilegierung zur Folge haben 93 könnte, um einer breiten Akzeptanz des Selbst-Labelings 94 Vorschub zu leisten. 95 96 Aber nur wenn Eltern Jugendschutzprogramme auch installiert 97 und aktiviert haben, läuft die Programmierung der Anbieter 98 nicht ins Leere. Damit Eltern sie im großen Umfang 99 einsetzen, dürfen sie keine unverhältnismäßig hohen Kosten 100 verursachen (sie sollten möglichst kostenfrei für den 101 Nutzer sein). Außerdem müssen sie Eltern bei der 102 Medienerziehung zuverlässig unterstützen. Die 103 Herausforderung ist hier, eine möglichst breite Akzeptanz 104 für anerkannte Jugendschutzprogramme zu schaffen. Für eine 105 Durchsetzung am Markt ist es 106 darüber hinaus essenziell, dass die Bedienung möglichst 107 einfach ist. Zudem müssen die Installation und die 108 Konfiguration auch ohne umfangreiches technisches Vorwissen 109 möglich sein. Um den grundrechtlich garantierten 110 Erziehungsauftrag nicht zu beeinträchtigen, müssen sie 111 nutzerautonom sein, sodass Eltern sie nach ihren Wünschen 112 konfigurieren können. Gleichzeitig müssen sie einen 113 zuverlässigen Schutz vor problematischen Inhalten 114 bieten. 115 116 Seit dem Inkrafttreten des JMStV im Jahr 2003 ist es 117 bislang aber nicht gelungen, dass auch nur ein einziges 118 Jugendschutzprogramm durch die KJM die Anerkennung erhalten 119 hat. Letztlich ist es aufgrund der Komplexität und der 120 damit verbundenen Unvollkommenheit von Software nicht 121 möglich, ein Jugendschutzprogramm mit 100prozentigem 122 Schutzniveau zu programmieren. Andererseits ist es 123 staatlichen Stellen nur schwer zuzumuten, unvollkommene 124 Jugendschutzprogramme mit einer staatlichen Anerkennung 125 auszuzeichnen. 126 Um diesen Widerspruch aufzulösen, sollte die 127 Anbieter-Privilegierung bei 128 Selbstkennzeichnungen nicht mehr von der Anerkennung eines 129 konkreten 130 Jugendschutzprogramms abhängig gemacht werden. Vielmehr 131 sollte ein technischer Standard anerkannt werden, auf dem 132 dann eine Vielzahl von Jugendschutzprogrammen aufbauen kann 133 – dies wird dem Markt überlassen. Eine Überlegung ist, dass 134 die Stiftung Warentest dann zu Beurteilungen dieser 135 Programme motiviert werden sollte. Bei Nutzung dieser 136 Standards sollte allerdings eine Pflicht für die Anbieter 137 zur Aufklärung über die mögliche Unvollkommenheit bestehen, 138 damit nicht der Eindruck von trügerischer Sicherheit 139 entsteht (siehe oben). 140 141 Vor dem Hintergrund der faktischen Limitierungen sollte 142 daneben ein praxisnahes und auf Akzeptanz zielendes 143 Jugendmedienschutzrecht die Anbieterverantwortung auf 144 besonders schwerwiegend gefährdende Inhaltskategorien 145 fokussieren, die von den Aufsichtsinstitutionen auch ernst 146 zu nehmend verfolgt werden können. Daneben muss verstärkt 147 die Förderung des Selbstschutzes von Kindern und 148 Jugendlichen treten, was insbesondere eine 149 Methodenkompetenz im Hinblick auf eher sozial 150 handlungsbezogene Gefährdungskategorien wie Grooming oder 151 Cyberbullying umfasst.