Papier: 3.1.6 Die Rolle von Altersstufen

Originalversion

1 (Für diesen Abschnitt liefern PG-Mitglieder noch eine
2 Kürzung bzw. Präzisierung. Termin: bis zum 16. März 2011)
3
4 Sowohl das Jugendschutzgesetz als auch der
5 Jugendmedienschutzstaatsvertrag verfolgen den Ansatz eines
6 abgestuften Schutzsystems im Sinne typisierter Altersstufen,
7 in die Anbieter die eigenen Inhalte einzuordnen haben.
8 Konkret sehen die beiden Regelwerke die Altersstufen 0, 6,
9 12, 14, 16 und 18 Jahre vor. Mit den Regelungen des nicht in
10 Kraft getretenen 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag waren
11 durchaus einige Modifikationen geplant, um der zunehmenden
12 Konvergenz von Online- und Offline-Inhalten auch die
13 notwendige rechtliche Entsprechung zu geben. Eine solche
14 Typsierung würde Eltern ein schnell erfassbares
15 Orientierungskriterium geben, mit dem sie über die
16 Geeignetheit bestimmter Medien für ihre Kinder entscheiden
17 können.
18
19 Die altersstufenbezogene Typisierung birgt jedoch auch
20 verschiedene Unzulänglichkeiten und praktische Probleme.
21 Generell gibt es keine festen wissenschaftlich belastbaren
22 Kriterien für die Zuordnung bestimmter Inhalte zu einer
23 bestimmten Altersstufe. Dies hängt nicht zuletzt mit dem
24 unterschiedlichen Entwicklungstempo von Kindern und
25 Jugendlichen sowie differierenden Erziehungsvorstellungen
26 der Eltern zusammen. Auch ist die Zuordnung von Inhalten zu
27 einer Altersstufe von Kontextfaktoren abhängig, die schnell
28 in komplexe Bewertungsvorgänge münden und damit zwangsläufig
29 Rechtsunsicherheiten beinhalten.
30
31 Als erhebliches Praxisproblem – insbesondere im
32 Online-Bereich – erweist sich folglich der Umstand, dass es
33 für die gesetzlich vorgesehenen Altersstufen an
34 verbindlichen gesetzlichen Kriterien fehlt. Der Freiwillige
35 Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) [1]
36 und die Kommission für Jugendmedienschutz der
37 Landesmedienanstalten (KJM)[2] haben zwar in
38 den vergangenen Jahren Klassifizierungsrichtlinien bzw.
39 Kriterienkataloge für die eigene Bewertungspraxis
40 entwickelt. Diese sind aber angesichts ihrer Komplexität und
41 der immanenten Beurteilungsspielräume für Webseitenbetreiber
42 selbst nur bedingt fruchtbar zu machen. Sie dienen eher als
43 Leitlinie für die Aufsichtspraxis der staatlichen
44 Institutionen bzw. der Selbstkontrollen.
45
46 Altersstufen stellen immer ein Abbild der moralischen und
47 sittlichen Meinung in der jeweiligen Gemeinschaft dar. In
48 einem weltweiten Kommunikationsmedium sind solche nicht
49 sinnvoll umsetzbar. So haben im Vergleich zu Deutschland
50 beispielsweise amerikanische Durchschnittsbürger ganz andere
51 Vorstellungen darüber, wie viel nackte Haut oder wie viel
52 Gewalt einem 12-jährigen Kind gezeigt werden kann. Insofern
53 sollte die Rolle der Altersstufen insgesamt auf den
54 Prüfstand gestellt werden.
55
56 Insbesondere im Bereich von Jugendlichen sollte bei einem
57 diskursiveren Schutzansatz, der stärker auf Selbstreflexion
58 und begleitenden Schutz durch die Aufsichtspersonen setzt,
59 das strikt altersstufenbezogene System hinterfragt werden –
60 insbesondere kann im Online Sektor über die Sinnhaftigkeit
61 der Altersstufen 14 und 16 nachgedacht werden.
62
63 Ebenso muss hinterfragt werden, inwieweit die Abstufung 0,
64 6, 12 für das Kindesalter tatsächlich in der Praxis von
65 Inhalteanbietern sachgerecht abgebildet werden kann. Auch
66 ist offen, ob diese Abstufung überhaupt mit dem
67 Mediennutzungsverhalten von Kindern in Einklang zu bringen
68 ist.
69
70 Studien des BITKOM belegen etwa, dass die Online-Nutzung in
71 relevanter Form überhaupt erst mit 6 Jahren beginnt – eine
72 eigene Schutzzone für unter 6jährige ist vor diesem
73 Hintergrund letztlich praxisfern.
74
75 Alternativ: So lange Studien belegen, dass Kinder unter
76 sechs Jahren noch nicht im Internet surfen, so lange macht
77 eine Schutzzone für diese Altersstufe auch keinen Sinn.
78
79 (Diese Aussage wird durch die PG noch einmal geprüft.
80 Termin: bis zum 16. März 2011)

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 (Für diesen Abschnitt liefern PG-Mitglieder noch eine
2 Kürzung bzw. Präzisierung. Termin: bis zum 16. März 2011)
3
4 Sowohl das Jugendschutzgesetz als auch der
5 Jugendmedienschutzstaatsvertrag verfolgen den Ansatz eines
6 abgestuften Schutzsystems im Sinne typisierter Altersstufen,
7 in die Anbieter die eigenen Inhalte einzuordnen haben.
8 Konkret sehen die beiden Regelwerke die Altersstufen 0, 6,
9 12, 14, 16 und 18 Jahre vor. Mit den Regelungen des nicht in
10 Kraft getretenen 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag waren
11 durchaus einige Modifikationen geplant, um der zunehmenden
12 Konvergenz von Online- und Offline-Inhalten auch die
13 notwendige rechtliche Entsprechung zu geben. Eine solche
14 Typsierung würde Eltern ein schnell erfassbares
15 Orientierungskriterium geben, mit dem sie über die
16 Geeignetheit bestimmter Medien für ihre Kinder entscheiden
17 können.
18
19 Die altersstufenbezogene Typisierung birgt jedoch auch
20 verschiedene Unzulänglichkeiten und praktische Probleme.
21 Generell gibt es keine festen wissenschaftlich belastbaren
22 Kriterien für die Zuordnung bestimmter Inhalte zu einer
23 bestimmten Altersstufe. Dies hängt nicht zuletzt mit dem
24 unterschiedlichen Entwicklungstempo von Kindern und
25 Jugendlichen sowie differierenden Erziehungsvorstellungen
26 der Eltern zusammen. Auch ist die Zuordnung von Inhalten zu
27 einer Altersstufe von Kontextfaktoren abhängig, die schnell
28 in komplexe Bewertungsvorgänge münden und damit zwangsläufig
29 Rechtsunsicherheiten beinhalten.
30
31 Als erhebliches Praxisproblem – insbesondere im
32 Online-Bereich – erweist sich folglich der Umstand, dass es
33 für die gesetzlich vorgesehenen Altersstufen an
34 verbindlichen gesetzlichen Kriterien fehlt. Der Freiwillige
35 Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) [1]
36 und die Kommission für Jugendmedienschutz der
37 Landesmedienanstalten (KJM)[2] haben zwar in
38 den vergangenen Jahren Klassifizierungsrichtlinien bzw.
39 Kriterienkataloge für die eigene Bewertungspraxis
40 entwickelt. Diese sind aber angesichts ihrer Komplexität und
41 der immanenten Beurteilungsspielräume für Webseitenbetreiber
42 selbst nur bedingt fruchtbar zu machen. Sie dienen eher als
43 Leitlinie für die Aufsichtspraxis der staatlichen
44 Institutionen bzw. der Selbstkontrollen.
45
46 Altersstufen stellen immer ein Abbild der moralischen und
47 sittlichen Meinung in der jeweiligen Gemeinschaft dar. In
48 einem weltweiten Kommunikationsmedium sind solche nicht
49 sinnvoll umsetzbar. So haben im Vergleich zu Deutschland
50 beispielsweise amerikanische Durchschnittsbürger ganz andere
51 Vorstellungen darüber, wie viel nackte Haut oder wie viel
52 Gewalt einem 12-jährigen Kind gezeigt werden kann. Insofern
53 sollte die Rolle der Altersstufen insgesamt auf den
54 Prüfstand gestellt werden.
55
56 Insbesondere im Bereich von Jugendlichen sollte bei einem
57 diskursiveren Schutzansatz, der stärker auf Selbstreflexion
58 und begleitenden Schutz durch die Aufsichtspersonen setzt,
59 das strikt altersstufenbezogene System hinterfragt werden –
60 insbesondere kann im Online Sektor über die Sinnhaftigkeit
61 der Altersstufen 14 und 16 nachgedacht werden.
62
63 Ebenso muss hinterfragt werden, inwieweit die Abstufung 0,
64 6, 12 für das Kindesalter tatsächlich in der Praxis von
65 Inhalteanbietern sachgerecht abgebildet werden kann. Auch
66 ist offen, ob diese Abstufung überhaupt mit dem
67 Mediennutzungsverhalten von Kindern in Einklang zu bringen
68 ist.
69
70 Studien des BITKOM belegen etwa, dass die Online-Nutzung in
71 relevanter Form überhaupt erst mit 6 Jahren beginnt – eine
72 eigene Schutzzone für unter 6jährige ist vor diesem
73 Hintergrund letztlich praxisfern.
74
75 Alternativ: So lange Studien belegen, dass Kinder unter
76 sechs Jahren noch nicht im Internet surfen, so lange macht
77 eine Schutzzone für diese Altersstufe auch keinen Sinn.
78
79 (Diese Aussage wird durch die PG noch einmal geprüft.
80 Termin: bis zum 16. März 2011)

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