Papier: 3.1.6 Die Rolle von Altersstufen
Originalversion
1 | (Für diesen Abschnitt liefern PG-Mitglieder noch eine |
2 | Kürzung bzw. Präzisierung. Termin: bis zum 16. März 2011) |
3 | |
4 | Sowohl das Jugendschutzgesetz als auch der |
5 | Jugendmedienschutzstaatsvertrag verfolgen den Ansatz eines |
6 | abgestuften Schutzsystems im Sinne typisierter Altersstufen, |
7 | in die Anbieter die eigenen Inhalte einzuordnen haben. |
8 | Konkret sehen die beiden Regelwerke die Altersstufen 0, 6, |
9 | 12, 14, 16 und 18 Jahre vor. Mit den Regelungen des nicht in |
10 | Kraft getretenen 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag waren |
11 | durchaus einige Modifikationen geplant, um der zunehmenden |
12 | Konvergenz von Online- und Offline-Inhalten auch die |
13 | notwendige rechtliche Entsprechung zu geben. Eine solche |
14 | Typsierung würde Eltern ein schnell erfassbares |
15 | Orientierungskriterium geben, mit dem sie über die |
16 | Geeignetheit bestimmter Medien für ihre Kinder entscheiden |
17 | können. |
18 | |
19 | Die altersstufenbezogene Typisierung birgt jedoch auch |
20 | verschiedene Unzulänglichkeiten und praktische Probleme. |
21 | Generell gibt es keine festen wissenschaftlich belastbaren |
22 | Kriterien für die Zuordnung bestimmter Inhalte zu einer |
23 | bestimmten Altersstufe. Dies hängt nicht zuletzt mit dem |
24 | unterschiedlichen Entwicklungstempo von Kindern und |
25 | Jugendlichen sowie differierenden Erziehungsvorstellungen |
26 | der Eltern zusammen. Auch ist die Zuordnung von Inhalten zu |
27 | einer Altersstufe von Kontextfaktoren abhängig, die schnell |
28 | in komplexe Bewertungsvorgänge münden und damit zwangsläufig |
29 | Rechtsunsicherheiten beinhalten. |
30 | |
31 | Als erhebliches Praxisproblem – insbesondere im |
32 | Online-Bereich – erweist sich folglich der Umstand, dass es |
33 | für die gesetzlich vorgesehenen Altersstufen an |
34 | verbindlichen gesetzlichen Kriterien fehlt. Der Freiwillige |
35 | Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) [1] |
36 | und die Kommission für Jugendmedienschutz der |
37 | Landesmedienanstalten (KJM)[2] haben zwar in |
38 | den vergangenen Jahren Klassifizierungsrichtlinien bzw. |
39 | Kriterienkataloge für die eigene Bewertungspraxis |
40 | entwickelt. Diese sind aber angesichts ihrer Komplexität und |
41 | der immanenten Beurteilungsspielräume für Webseitenbetreiber |
42 | selbst nur bedingt fruchtbar zu machen. Sie dienen eher als |
43 | Leitlinie für die Aufsichtspraxis der staatlichen |
44 | Institutionen bzw. der Selbstkontrollen. |
45 | |
46 | Altersstufen stellen immer ein Abbild der moralischen und |
47 | sittlichen Meinung in der jeweiligen Gemeinschaft dar. In |
48 | einem weltweiten Kommunikationsmedium sind solche nicht |
49 | sinnvoll umsetzbar. So haben im Vergleich zu Deutschland |
50 | beispielsweise amerikanische Durchschnittsbürger ganz andere |
51 | Vorstellungen darüber, wie viel nackte Haut oder wie viel |
52 | Gewalt einem 12-jährigen Kind gezeigt werden kann. Insofern |
53 | sollte die Rolle der Altersstufen insgesamt auf den |
54 | Prüfstand gestellt werden. |
55 | |
56 | Insbesondere im Bereich von Jugendlichen sollte bei einem |
57 | diskursiveren Schutzansatz, der stärker auf Selbstreflexion |
58 | und begleitenden Schutz durch die Aufsichtspersonen setzt, |
59 | das strikt altersstufenbezogene System hinterfragt werden – |
60 | insbesondere kann im Online Sektor über die Sinnhaftigkeit |
61 | der Altersstufen 14 und 16 nachgedacht werden. |
62 | |
63 | Ebenso muss hinterfragt werden, inwieweit die Abstufung 0, |
64 | 6, 12 für das Kindesalter tatsächlich in der Praxis von |
65 | Inhalteanbietern sachgerecht abgebildet werden kann. Auch |
66 | ist offen, ob diese Abstufung überhaupt mit dem |
67 | Mediennutzungsverhalten von Kindern in Einklang zu bringen |
68 | ist. |
69 | |
70 | Studien des BITKOM belegen etwa, dass die Online-Nutzung in |
71 | relevanter Form überhaupt erst mit 6 Jahren beginnt – eine |
72 | eigene Schutzzone für unter 6jährige ist vor diesem |
73 | Hintergrund letztlich praxisfern. |
74 | |
75 | Alternativ: So lange Studien belegen, dass Kinder unter |
76 | sechs Jahren noch nicht im Internet surfen, so lange macht |
77 | eine Schutzzone für diese Altersstufe auch keinen Sinn. |
78 | |
79 | (Diese Aussage wird durch die PG noch einmal geprüft. |
80 | Termin: bis zum 16. März 2011) |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | (Für diesen Abschnitt liefern PG-Mitglieder noch eine |
2 | Kürzung bzw. Präzisierung. Termin: bis zum 16. März 2011) |
3 | |
4 | Sowohl das Jugendschutzgesetz als auch der |
5 | Jugendmedienschutzstaatsvertrag verfolgen den Ansatz eines |
6 | abgestuften Schutzsystems im Sinne typisierter Altersstufen, |
7 | in die Anbieter die eigenen Inhalte einzuordnen haben. |
8 | Konkret sehen die beiden Regelwerke die Altersstufen 0, 6, |
9 | 12, 14, 16 und 18 Jahre vor. Mit den Regelungen des nicht in |
10 | Kraft getretenen 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag waren |
11 | durchaus einige Modifikationen geplant, um der zunehmenden |
12 | Konvergenz von Online- und Offline-Inhalten auch die |
13 | notwendige rechtliche Entsprechung zu geben. Eine solche |
14 | Typsierung würde Eltern ein schnell erfassbares |
15 | Orientierungskriterium geben, mit dem sie über die |
16 | Geeignetheit bestimmter Medien für ihre Kinder entscheiden |
17 | können. |
18 | |
19 | Die altersstufenbezogene Typisierung birgt jedoch auch |
20 | verschiedene Unzulänglichkeiten und praktische Probleme. |
21 | Generell gibt es keine festen wissenschaftlich belastbaren |
22 | Kriterien für die Zuordnung bestimmter Inhalte zu einer |
23 | bestimmten Altersstufe. Dies hängt nicht zuletzt mit dem |
24 | unterschiedlichen Entwicklungstempo von Kindern und |
25 | Jugendlichen sowie differierenden Erziehungsvorstellungen |
26 | der Eltern zusammen. Auch ist die Zuordnung von Inhalten zu |
27 | einer Altersstufe von Kontextfaktoren abhängig, die schnell |
28 | in komplexe Bewertungsvorgänge münden und damit zwangsläufig |
29 | Rechtsunsicherheiten beinhalten. |
30 | |
31 | Als erhebliches Praxisproblem – insbesondere im |
32 | Online-Bereich – erweist sich folglich der Umstand, dass es |
33 | für die gesetzlich vorgesehenen Altersstufen an |
34 | verbindlichen gesetzlichen Kriterien fehlt. Der Freiwillige |
35 | Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) [1] |
36 | und die Kommission für Jugendmedienschutz der |
37 | Landesmedienanstalten (KJM)[2] haben zwar in |
38 | den vergangenen Jahren Klassifizierungsrichtlinien bzw. |
39 | Kriterienkataloge für die eigene Bewertungspraxis |
40 | entwickelt. Diese sind aber angesichts ihrer Komplexität und |
41 | der immanenten Beurteilungsspielräume für Webseitenbetreiber |
42 | selbst nur bedingt fruchtbar zu machen. Sie dienen eher als |
43 | Leitlinie für die Aufsichtspraxis der staatlichen |
44 | Institutionen bzw. der Selbstkontrollen. |
45 | |
46 | Altersstufen stellen immer ein Abbild der moralischen und |
47 | sittlichen Meinung in der jeweiligen Gemeinschaft dar. In |
48 | einem weltweiten Kommunikationsmedium sind solche nicht |
49 | sinnvoll umsetzbar. So haben im Vergleich zu Deutschland |
50 | beispielsweise amerikanische Durchschnittsbürger ganz andere |
51 | Vorstellungen darüber, wie viel nackte Haut oder wie viel |
52 | Gewalt einem 12-jährigen Kind gezeigt werden kann. Insofern |
53 | sollte die Rolle der Altersstufen insgesamt auf den |
54 | Prüfstand gestellt werden. |
55 | |
56 | Insbesondere im Bereich von Jugendlichen sollte bei einem |
57 | diskursiveren Schutzansatz, der stärker auf Selbstreflexion |
58 | und begleitenden Schutz durch die Aufsichtspersonen setzt, |
59 | das strikt altersstufenbezogene System hinterfragt werden – |
60 | insbesondere kann im Online Sektor über die Sinnhaftigkeit |
61 | der Altersstufen 14 und 16 nachgedacht werden. |
62 | |
63 | Ebenso muss hinterfragt werden, inwieweit die Abstufung 0, |
64 | 6, 12 für das Kindesalter tatsächlich in der Praxis von |
65 | Inhalteanbietern sachgerecht abgebildet werden kann. Auch |
66 | ist offen, ob diese Abstufung überhaupt mit dem |
67 | Mediennutzungsverhalten von Kindern in Einklang zu bringen |
68 | ist. |
69 | |
70 | Studien des BITKOM belegen etwa, dass die Online-Nutzung in |
71 | relevanter Form überhaupt erst mit 6 Jahren beginnt – eine |
72 | eigene Schutzzone für unter 6jährige ist vor diesem |
73 | Hintergrund letztlich praxisfern. |
74 | |
75 | Alternativ: So lange Studien belegen, dass Kinder unter |
76 | sechs Jahren noch nicht im Internet surfen, so lange macht |
77 | eine Schutzzone für diese Altersstufe auch keinen Sinn. |
78 | |
79 | (Diese Aussage wird durch die PG noch einmal geprüft. |
80 | Termin: bis zum 16. März 2011) |
-
Bewerten Sie die Original- und die eingebrachten Versionen eines Papiers, indem Sie über die Pfeile Ihre Zustimmung (hoch) oder Ablehnung (runter) ausdrücken. Sie können dabei auch mehreren Versionen zustimmen oder diese ablehnen.
-
Wählen Sie, ob Änderungen im Vergleich zur Originalversion hervorgehoben werden sollen.
-
Sie können hier auch eine neue Version des Papiers einbringen.
Vorschlag