3.1.6 Die Rolle von Altersstufen

1-2 von 2
  • 3.1.6 Die Rolle von Altersstufen (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 (Für diesen Abschnitt liefern PG-Mitglieder noch eine
    2 Kürzung bzw. Präzisierung. Termin: bis
    3 zum 16. März 2011)
    4
    5 Sowohl das Jugendschutzgesetz als auch der
    6 Jugendmedienschutzstaatsvertrag verfolgen
    7 den Ansatz eines abgestuften Schutzsystems im Sinne
    8 typisierter Altersstufen, in die
    9 Anbieter die eigenen Inhalte einzuordnen haben. Konkret
    10 sehen die beiden Regelwerke die
    11 Altersstufen 0, 6, 12, 14, 16 und 18 Jahre vor. Mit den
    12 Regelungen des nicht in Kraft
    13 getretenen 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag waren durchaus
    14 einige Modifikationen
    15 geplant, um der zunehmenden Konvergenz von Online- und
    16 Offline-Inhalten auch die
    17 notwendige rechtliche Entsprechung zu geben. Eine solche
    18 Typsierung würde Eltern ein
    19 schnell erfassbares Orientierungskriterium geben, mit dem
    20 sie über die Geeignetheit
    21 bestimmter Medien für ihre Kinder entscheiden können.
    22
    23 Die altersstufenbezogene Typisierung birgt jedoch auch
    24 verschiedene Unzulänglichkeiten
    25 und praktische Probleme. Generell gibt es keine festen
    26 wissenschaftlich belastbaren
    27 Kriterien für die Zuordnung bestimmter Inhalte zu einer
    28 bestimmten Altersstufe. Dies hängt
    29 nicht zuletzt mit dem unterschiedlichen Entwicklungstempo
    30 von Kindern und Jugendlichen
    31 sowie differierenden Erziehungsvorstellungen der Eltern
    32 zusammen. Auch ist die Zuordnung
    33 von Inhalten zu einer Altersstufe von Kontextfaktoren
    34 abhängig, die schnell in komplexe
    35 Bewertungsvorgänge münden und damit zwangsläufig
    36 Rechtsunsicherheiten beinhalten.
    37
    38 Als erhebliches Praxisproblem – insbesondere im
    39 Online-Bereich – erweist sich folglich der
    40 Umstand, dass es für die gesetzlich vorgesehenen
    41 Altersstufen an verbindlichen gesetzlichen
    42 Kriterien fehlt. Der Freiwillige Selbstkontrolle
    43 Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) [1] und
    44 die Kommission für Jugendmedienschutz der
    45 Landesmedienanstalten (KJM)[2] haben zwar in
    46 den vergangenen Jahren Klassifizierungsrichtlinien bzw.
    47 Kriterienkataloge für die eigene
    48 Bewertungspraxis entwickelt. Diese sind aber angesichts
    49 ihrer Komplexität und der
    50 immanenten Beurteilungsspielräume für Webseitenbetreiber
    51 selbst nur bedingt fruchtbar zu
    52 machen. Sie dienen eher als Leitlinie für die
    53 Aufsichtspraxis der staatlichen Institutionen
    54 bzw. der Selbstkontrollen.
    55
    56 Altersstufen stellen immer ein Abbild der moralischen und
    57 sittlichen Meinung in der
    58 jeweiligen Gemeinschaft dar. In einem weltweiten
    59 Kommunikationsmedium sind solche
    60 nicht sinnvoll umsetzbar. So haben im Vergleich zu
    61 Deutschland beispielsweise
    62 amerikanische Durchschnittsbürger ganz andere Vorstellungen
    63 darüber, wie viel nackte Haut
    64 oder wie viel Gewalt einem 12-jährigen Kind gezeigt werden
    65 kann. Insofern sollte die Rolle
    66 der Altersstufen insgesamt auf den Prüfstand gestellt
    67 werden.
    68
    69 Insbesondere im Bereich von Jugendlichen sollte bei einem
    70 diskursiveren Schutzansatz, der
    71 stärker auf Selbstreflexion und begleitenden Schutz durch
    72 die Aufsichtspersonen setzt, das
    73 strikt altersstufenbezogene System hinterfragt werden –
    74 insbesondere kann im Online
    75 Sektor über die Sinnhaftigkeit der Altersstufen 14 und 16
    76 nachgedacht werden.
    77
    78 Ebenso muss hinterfragt werden, inwieweit die Abstufung 0,
    79 6, 12 für das Kindesalter
    80 tatsächlich in der Praxis von Inhalteanbietern sachgerecht
    81 abgebildet werden kann. Auch ist
    82 offen, ob diese Abstufung überhaupt mit dem
    83 Mediennutzungsverhalten von Kindern in
    84 Einklang zu bringen ist.
    85
    86 Studien des BITKOM belegen etwa, dass die Online-Nutzung in
    87 relevanter Form überhaupt
    88 erst mit 6 Jahren beginnt – eine eigene Schutzzone für unter
    89 6jährige ist vor diesem
    90 Hintergrund letztlich praxisfern.
    91
    92 Alternativ: So lange Studien belegen, dass Kinder unter
    93 sechs Jahren noch nicht im Internet
    94 surfen, so lange macht eine Schutzzone für diese Altersstufe
    95 auch keinen Sinn.
    96
    97 (Diese Aussage wird durch die PG noch einmal geprüft.
    98 Termin: bis zum 16. März 2011)
  • 3.1.6 Die Rolle von Altersstufen (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 (Für diesen Abschnitt liefern PG-Mitglieder noch eine
    2 Kürzung bzw. Präzisierung. Termin: bis zum 16. März 2011)
    3
    4 Sowohl das Jugendschutzgesetz als auch der
    5 Jugendmedienschutzstaatsvertrag verfolgen den Ansatz eines
    6 abgestuften Schutzsystems im Sinne typisierter
    7 Altersstufen, in die Anbieter die eigenen Inhalte
    8 einzuordnen haben. Konkret sehen die beiden Regelwerke die
    9 Altersstufen 0, 6, 12, 14, 16 und 18 Jahre vor. Mit den
    10 Regelungen des nicht in Kraft getretenen 14.
    11 Rundfunkänderungsstaatsvertrag waren durchaus einige
    12 Modifikationen geplant, um der zunehmenden Konvergenz von
    13 Online- und Offline-Inhalten auch die notwendige rechtliche
    14 Entsprechung zu geben. Eine solche Typsierung würde Eltern
    15 ein schnell erfassbares Orientierungskriterium geben, mit
    16 dem sie über die Geeignetheit bestimmter Medien für ihre
    17 Kinder entscheiden können.
    18
    19 Die altersstufenbezogene Typisierung birgt jedoch auch
    20 verschiedene Unzulänglichkeiten und praktische Probleme.
    21 Generell gibt es keine festen wissenschaftlich belastbaren
    22 Kriterien für die Zuordnung bestimmter Inhalte zu einer
    23 bestimmten Altersstufe. Dies hängt nicht zuletzt mit dem
    24 unterschiedlichen Entwicklungstempo von Kindern und
    25 Jugendlichen sowie differierenden Erziehungsvorstellungen
    26 der Eltern zusammen. Auch ist die Zuordnung von Inhalten zu
    27 einer Altersstufe von Kontextfaktoren abhängig, die schnell
    28 in komplexe Bewertungsvorgänge münden und damit
    29 zwangsläufig Rechtsunsicherheiten beinhalten.
    30
    31 Als erhebliches Praxisproblem – insbesondere im
    32 Online-Bereich – erweist sich folglich der Umstand, dass es
    33 für die gesetzlich vorgesehenen Altersstufen an
    34 verbindlichen gesetzlichen Kriterien fehlt. Der Freiwillige
    35 Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) [1]
    36 und die Kommission für Jugendmedienschutz der
    37 Landesmedienanstalten (KJM)[2] haben zwar in
    38 den vergangenen Jahren Klassifizierungsrichtlinien bzw.
    39 Kriterienkataloge für die eigene Bewertungspraxis
    40 entwickelt. Diese sind aber angesichts ihrer Komplexität
    41 und der immanenten Beurteilungsspielräume für
    42 Webseitenbetreiber selbst nur bedingt fruchtbar zu machen.
    43 Sie dienen eher als Leitlinie für die Aufsichtspraxis der
    44 staatlichen Institutionen bzw. der Selbstkontrollen.
    45
    46 Altersstufen stellen immer ein Abbild der moralischen und
    47 sittlichen Meinung in der jeweiligen Gemeinschaft dar. In
    48 einem weltweiten Kommunikationsmedium sind solche nicht
    49 sinnvoll umsetzbar. So haben im Vergleich zu Deutschland
    50 beispielsweise amerikanische Durchschnittsbürger ganz
    51 andere Vorstellungen darüber, wie viel nackte Haut oder wie
    52 viel Gewalt einem 12-jährigen Kind gezeigt werden kann.
    53 Insofern sollte die Rolle der Altersstufen insgesamt auf
    54 den Prüfstand gestellt werden.
    55
    56 Insbesondere im Bereich von Jugendlichen sollte bei einem
    57 diskursiveren Schutzansatz, der stärker auf Selbstreflexion
    58 und begleitenden Schutz durch die Aufsichtspersonen setzt,
    59 das strikt altersstufenbezogene System hinterfragt werden –
    60 insbesondere kann im Online Sektor über die Sinnhaftigkeit
    61 der Altersstufen 14 und 16 nachgedacht werden.
    62
    63 Ebenso muss hinterfragt werden, inwieweit die Abstufung 0,
    64 6, 12 für das Kindesalter tatsächlich in der Praxis von
    65 Inhalteanbietern sachgerecht abgebildet werden kann. Auch
    66 ist offen, ob diese Abstufung überhaupt mit dem
    67 Mediennutzungsverhalten von Kindern in Einklang zu bringen
    68 ist.
    69
    70 Studien des BITKOM belegen etwa, dass die Online-Nutzung in
    71 relevanter Form überhaupt erst mit 6 Jahren beginnt – eine
    72 eigene Schutzzone für unter 6jährige ist vor diesem
    73 Hintergrund letztlich praxisfern.
    74
    75 Alternativ: So lange Studien belegen, dass Kinder unter
    76 sechs Jahren noch nicht im Internet surfen, so lange macht
    77 eine Schutzzone für diese Altersstufe auch keinen Sinn.
    78
    79 (Diese Aussage wird durch die PG noch einmal geprüft.
    80 Termin: bis zum 16. März 2011)