Papier: 3.1.5 Leitbild: Fokus des gesetzlichen Jugendmedienschutzes – Schutz von Kindern als Priorität
Originalversion
| 1 | Eine Grundsatzfrage gesetzlichen Jugendschutzes ist die |
| 2 | Bestimmung der vorrangig zu adressierenden Zielgruppen. |
| 3 | Kinder und Jugendliche eignen sich im Laufe ihrer |
| 4 | Entwicklung verschiedene Fähigkeiten der Mediennutzung an, |
| 5 | die nicht zuletzt auch das Know-How umfassen, technische |
| 6 | Wahrnehmungshürden zu überwinden. Es kann daher davon |
| 7 | ausgegangen werden, dass Zugangshürden, die auf Kinder |
| 8 | zielen und dort möglicherweise hochwirksam sind, bei |
| 9 | Jugendlichen mit fortschreitender Entwicklung diese |
| 10 | Wirksamkeit |
| 11 | verlieren. Parallel dazu nimmt auch der Gefährdungsgrad |
| 12 | spezifischer Inhalte mit zunehmenden Alter ab. Die Grenze |
| 13 | wird allerdings bei jenen Inhalten erreicht, deren |
| 14 | Verbreitung gänzlich, also auch gegenüber Erwachsenen, |
| 15 | verboten ist. Andere Gefährdungslagen hingegen, etwa die |
| 16 | oben angesprochenen sozial-handlungsbezogen Phänomene, |
| 17 | treffen offenbar eher Jugendliche als Kinder. |
| 18 | |
| 19 | Dies führt zu der Überlegung, Schutzmechanismen im Sinne von |
| 20 | Wahrnehmungshindernissen auf den Bereich der Kinder zu |
| 21 | fokussieren und stattdessen für Jugendliche – neben dem |
| 22 | Schutz vor handlungsbezogenen Gefährdungslagen – den Bereich |
| 23 | des Selbstschutzes und der richtigen Reflexion |
| 24 | problematischer Inhalte, deren Wahrnehmung nicht gänzlich |
| 25 | unterbunden werden kann, zu stärken. Ein solcher Ansatz |
| 26 | würde eine gewisse |
| 27 | Abkehr von den heute linear konzipierten Ansätzen des JuSchG |
| 28 | bzw. des JMStV bedeuten. Denn diese differenzieren lediglich |
| 29 | den Gefährdungsgrad bestimmter Inhaltskategorien für |
| 30 | bestimmte, festgelegte Altersstufen. Dabei setzen sie |
| 31 | entlang dieser Differenzierung aber durchgängig auf das |
| 32 | Instrument der Zugangsbeschränkung. |
| 33 | |
| 34 | Hinter einem solchen stärker differenzierenden Ansatz stünde |
| 35 | die wissenschaftlichempirisch allerdings noch weiter |
| 36 | abzusichernde Erkenntnis, dass die Wahrnehmung nicht |
| 37 | altersgerechter Inhalte durch Jugendliche ab einem |
| 38 | bestimmten Entwicklungsgrad nicht mehr gänzlich unterbunden |
| 39 | werden kann. Ein verbotsgesteuerter Ansatz hätte daher eher |
| 40 | eine Abdrängung in geschlossene Reflexionssphären zur Folge. |
| 41 | Diese wäre mit Blick auf den Medienkompetenzgedanken |
| 42 | kontraproduktiv. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
| 1 | Eine Grundsatzfrage gesetzlichen Jugendschutzes ist die |
| 2 | Bestimmung der vorrangig zu adressierenden Zielgruppen. |
| 3 | Kinder und Jugendliche eignen sich im Laufe ihrer |
| 4 | Entwicklung verschiedene Fähigkeiten der Mediennutzung an, |
| 5 | die nicht zuletzt auch das Know-How umfassen, technische |
| 6 | Wahrnehmungshürden zu überwinden. Es kann daher davon |
| 7 | ausgegangen werden, dass Zugangshürden, die auf Kinder |
| 8 | zielen und dort möglicherweise hochwirksam sind, bei |
| 9 | Jugendlichen mit fortschreitender Entwicklung diese |
| 10 | Wirksamkeit |
| 11 | verlieren. Parallel dazu nimmt auch der Gefährdungsgrad |
| 12 | spezifischer Inhalte mit zunehmenden Alter ab. Die Grenze |
| 13 | wird allerdings bei jenen Inhalten erreicht, deren |
| 14 | Verbreitung gänzlich, also auch gegenüber Erwachsenen, |
| 15 | verboten ist. Andere Gefährdungslagen hingegen, etwa die |
| 16 | oben angesprochenen sozial-handlungsbezogen Phänomene, |
| 17 | treffen offenbar eher Jugendliche als Kinder. |
| 18 | |
| 19 | Dies führt zu der Überlegung, Schutzmechanismen im Sinne von |
| 20 | Wahrnehmungshindernissen auf den Bereich der Kinder zu |
| 21 | fokussieren und stattdessen für Jugendliche – neben dem |
| 22 | Schutz vor handlungsbezogenen Gefährdungslagen – den Bereich |
| 23 | des Selbstschutzes und der richtigen Reflexion |
| 24 | problematischer Inhalte, deren Wahrnehmung nicht gänzlich |
| 25 | unterbunden werden kann, zu stärken. Ein solcher Ansatz |
| 26 | würde eine gewisse |
| 27 | Abkehr von den heute linear konzipierten Ansätzen des JuSchG |
| 28 | bzw. des JMStV bedeuten. Denn diese differenzieren lediglich |
| 29 | den Gefährdungsgrad bestimmter Inhaltskategorien für |
| 30 | bestimmte, festgelegte Altersstufen. Dabei setzen sie |
| 31 | entlang dieser Differenzierung aber durchgängig auf das |
| 32 | Instrument der Zugangsbeschränkung. |
| 33 | |
| 34 | Hinter einem solchen stärker differenzierenden Ansatz stünde |
| 35 | die wissenschaftlichempirisch allerdings noch weiter |
| 36 | abzusichernde Erkenntnis, dass die Wahrnehmung nicht |
| 37 | altersgerechter Inhalte durch Jugendliche ab einem |
| 38 | bestimmten Entwicklungsgrad nicht mehr gänzlich unterbunden |
| 39 | werden kann. Ein verbotsgesteuerter Ansatz hätte daher eher |
| 40 | eine Abdrängung in geschlossene Reflexionssphären zur Folge. |
| 41 | Diese wäre mit Blick auf den Medienkompetenzgedanken |
| 42 | kontraproduktiv. |
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