Papier: 3.1.5 Leitbild: Fokus des gesetzlichen Jugendmedienschutzes – Schutz von Kindern als Priorität
Originalversion
1 | Eine Grundsatzfrage gesetzlichen Jugendschutzes ist die |
2 | Bestimmung der vorrangig zu adressierenden Zielgruppen. |
3 | Kinder und Jugendliche eignen sich im Laufe ihrer |
4 | Entwicklung verschiedene Fähigkeiten der Mediennutzung an, |
5 | die nicht zuletzt auch das Know-How umfassen, technische |
6 | Wahrnehmungshürden zu überwinden. Es kann daher davon |
7 | ausgegangen werden, dass Zugangshürden, die auf Kinder |
8 | zielen und dort möglicherweise hochwirksam sind, bei |
9 | Jugendlichen mit fortschreitender Entwicklung diese |
10 | Wirksamkeit |
11 | verlieren. Parallel dazu nimmt auch der Gefährdungsgrad |
12 | spezifischer Inhalte mit zunehmenden Alter ab. Die Grenze |
13 | wird allerdings bei jenen Inhalten erreicht, deren |
14 | Verbreitung gänzlich, also auch gegenüber Erwachsenen, |
15 | verboten ist. Andere Gefährdungslagen hingegen, etwa die |
16 | oben angesprochenen sozial-handlungsbezogen Phänomene, |
17 | treffen offenbar eher Jugendliche als Kinder. |
18 | |
19 | Dies führt zu der Überlegung, Schutzmechanismen im Sinne von |
20 | Wahrnehmungshindernissen auf den Bereich der Kinder zu |
21 | fokussieren und stattdessen für Jugendliche – neben dem |
22 | Schutz vor handlungsbezogenen Gefährdungslagen – den Bereich |
23 | des Selbstschutzes und der richtigen Reflexion |
24 | problematischer Inhalte, deren Wahrnehmung nicht gänzlich |
25 | unterbunden werden kann, zu stärken. Ein solcher Ansatz |
26 | würde eine gewisse |
27 | Abkehr von den heute linear konzipierten Ansätzen des JuSchG |
28 | bzw. des JMStV bedeuten. Denn diese differenzieren lediglich |
29 | den Gefährdungsgrad bestimmter Inhaltskategorien für |
30 | bestimmte, festgelegte Altersstufen. Dabei setzen sie |
31 | entlang dieser Differenzierung aber durchgängig auf das |
32 | Instrument der Zugangsbeschränkung. |
33 | |
34 | Hinter einem solchen stärker differenzierenden Ansatz stünde |
35 | die wissenschaftlichempirisch allerdings noch weiter |
36 | abzusichernde Erkenntnis, dass die Wahrnehmung nicht |
37 | altersgerechter Inhalte durch Jugendliche ab einem |
38 | bestimmten Entwicklungsgrad nicht mehr gänzlich unterbunden |
39 | werden kann. Ein verbotsgesteuerter Ansatz hätte daher eher |
40 | eine Abdrängung in geschlossene Reflexionssphären zur Folge. |
41 | Diese wäre mit Blick auf den Medienkompetenzgedanken |
42 | kontraproduktiv. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Eine Grundsatzfrage gesetzlichen Jugendschutzes ist die |
2 | Bestimmung der vorrangig zu adressierenden Zielgruppen. |
3 | Kinder und Jugendliche eignen sich im Laufe ihrer |
4 | Entwicklung verschiedene Fähigkeiten der Mediennutzung an, |
5 | die nicht zuletzt auch das Know-How umfassen, technische |
6 | Wahrnehmungshürden zu überwinden. Es kann daher davon |
7 | ausgegangen werden, dass Zugangshürden, die auf Kinder |
8 | zielen und dort möglicherweise hochwirksam sind, bei |
9 | Jugendlichen mit fortschreitender Entwicklung diese |
10 | Wirksamkeit |
11 | verlieren. Parallel dazu nimmt auch der Gefährdungsgrad |
12 | spezifischer Inhalte mit zunehmenden Alter ab. Die Grenze |
13 | wird allerdings bei jenen Inhalten erreicht, deren |
14 | Verbreitung gänzlich, also auch gegenüber Erwachsenen, |
15 | verboten ist. Andere Gefährdungslagen hingegen, etwa die |
16 | oben angesprochenen sozial-handlungsbezogen Phänomene, |
17 | treffen offenbar eher Jugendliche als Kinder. |
18 | |
19 | Dies führt zu der Überlegung, Schutzmechanismen im Sinne von |
20 | Wahrnehmungshindernissen auf den Bereich der Kinder zu |
21 | fokussieren und stattdessen für Jugendliche – neben dem |
22 | Schutz vor handlungsbezogenen Gefährdungslagen – den Bereich |
23 | des Selbstschutzes und der richtigen Reflexion |
24 | problematischer Inhalte, deren Wahrnehmung nicht gänzlich |
25 | unterbunden werden kann, zu stärken. Ein solcher Ansatz |
26 | würde eine gewisse |
27 | Abkehr von den heute linear konzipierten Ansätzen des JuSchG |
28 | bzw. des JMStV bedeuten. Denn diese differenzieren lediglich |
29 | den Gefährdungsgrad bestimmter Inhaltskategorien für |
30 | bestimmte, festgelegte Altersstufen. Dabei setzen sie |
31 | entlang dieser Differenzierung aber durchgängig auf das |
32 | Instrument der Zugangsbeschränkung. |
33 | |
34 | Hinter einem solchen stärker differenzierenden Ansatz stünde |
35 | die wissenschaftlichempirisch allerdings noch weiter |
36 | abzusichernde Erkenntnis, dass die Wahrnehmung nicht |
37 | altersgerechter Inhalte durch Jugendliche ab einem |
38 | bestimmten Entwicklungsgrad nicht mehr gänzlich unterbunden |
39 | werden kann. Ein verbotsgesteuerter Ansatz hätte daher eher |
40 | eine Abdrängung in geschlossene Reflexionssphären zur Folge. |
41 | Diese wäre mit Blick auf den Medienkompetenzgedanken |
42 | kontraproduktiv. |
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