Papier: 3.1.5 Leitbild: Fokus des gesetzlichen Jugendmedienschutzes – Schutz von Kindern als Priorität

Originalversion

1 Eine Grundsatzfrage gesetzlichen Jugendschutzes ist die
2 Bestimmung der vorrangig zu adressierenden Zielgruppen.
3 Kinder und Jugendliche eignen sich im Laufe ihrer
4 Entwicklung verschiedene Fähigkeiten der Mediennutzung an,
5 die nicht zuletzt auch das Know-How umfassen, technische
6 Wahrnehmungshürden zu überwinden. Es kann daher davon
7 ausgegangen werden, dass Zugangshürden, die auf Kinder
8 zielen und dort möglicherweise hochwirksam sind, bei
9 Jugendlichen mit fortschreitender Entwicklung diese
10 Wirksamkeit
11 verlieren. Parallel dazu nimmt auch der Gefährdungsgrad
12 spezifischer Inhalte mit zunehmenden Alter ab. Die Grenze
13 wird allerdings bei jenen Inhalten erreicht, deren
14 Verbreitung gänzlich, also auch gegenüber Erwachsenen,
15 verboten ist. Andere Gefährdungslagen hingegen, etwa die
16 oben angesprochenen sozial-handlungsbezogen Phänomene,
17 treffen offenbar eher Jugendliche als Kinder.
18
19 Dies führt zu der Überlegung, Schutzmechanismen im Sinne von
20 Wahrnehmungshindernissen auf den Bereich der Kinder zu
21 fokussieren und stattdessen für Jugendliche – neben dem
22 Schutz vor handlungsbezogenen Gefährdungslagen – den Bereich
23 des Selbstschutzes und der richtigen Reflexion
24 problematischer Inhalte, deren Wahrnehmung nicht gänzlich
25 unterbunden werden kann, zu stärken. Ein solcher Ansatz
26 würde eine gewisse
27 Abkehr von den heute linear konzipierten Ansätzen des JuSchG
28 bzw. des JMStV bedeuten. Denn diese differenzieren lediglich
29 den Gefährdungsgrad bestimmter Inhaltskategorien für
30 bestimmte, festgelegte Altersstufen. Dabei setzen sie
31 entlang dieser Differenzierung aber durchgängig auf das
32 Instrument der Zugangsbeschränkung.
33
34 Hinter einem solchen stärker differenzierenden Ansatz stünde
35 die wissenschaftlichempirisch allerdings noch weiter
36 abzusichernde Erkenntnis, dass die Wahrnehmung nicht
37 altersgerechter Inhalte durch Jugendliche ab einem
38 bestimmten Entwicklungsgrad nicht mehr gänzlich unterbunden
39 werden kann. Ein verbotsgesteuerter Ansatz hätte daher eher
40 eine Abdrängung in geschlossene Reflexionssphären zur Folge.
41 Diese wäre mit Blick auf den Medienkompetenzgedanken
42 kontraproduktiv.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Eine Grundsatzfrage gesetzlichen Jugendschutzes ist die
2 Bestimmung der vorrangig zu adressierenden Zielgruppen.
3 Kinder und Jugendliche eignen sich im Laufe ihrer
4 Entwicklung verschiedene Fähigkeiten der Mediennutzung an,
5 die nicht zuletzt auch das Know-How umfassen, technische
6 Wahrnehmungshürden zu überwinden. Es kann daher davon
7 ausgegangen werden, dass Zugangshürden, die auf Kinder
8 zielen und dort möglicherweise hochwirksam sind, bei
9 Jugendlichen mit fortschreitender Entwicklung diese
10 Wirksamkeit
11 verlieren. Parallel dazu nimmt auch der Gefährdungsgrad
12 spezifischer Inhalte mit zunehmenden Alter ab. Die Grenze
13 wird allerdings bei jenen Inhalten erreicht, deren
14 Verbreitung gänzlich, also auch gegenüber Erwachsenen,
15 verboten ist. Andere Gefährdungslagen hingegen, etwa die
16 oben angesprochenen sozial-handlungsbezogen Phänomene,
17 treffen offenbar eher Jugendliche als Kinder.
18
19 Dies führt zu der Überlegung, Schutzmechanismen im Sinne von
20 Wahrnehmungshindernissen auf den Bereich der Kinder zu
21 fokussieren und stattdessen für Jugendliche – neben dem
22 Schutz vor handlungsbezogenen Gefährdungslagen – den Bereich
23 des Selbstschutzes und der richtigen Reflexion
24 problematischer Inhalte, deren Wahrnehmung nicht gänzlich
25 unterbunden werden kann, zu stärken. Ein solcher Ansatz
26 würde eine gewisse
27 Abkehr von den heute linear konzipierten Ansätzen des JuSchG
28 bzw. des JMStV bedeuten. Denn diese differenzieren lediglich
29 den Gefährdungsgrad bestimmter Inhaltskategorien für
30 bestimmte, festgelegte Altersstufen. Dabei setzen sie
31 entlang dieser Differenzierung aber durchgängig auf das
32 Instrument der Zugangsbeschränkung.
33
34 Hinter einem solchen stärker differenzierenden Ansatz stünde
35 die wissenschaftlichempirisch allerdings noch weiter
36 abzusichernde Erkenntnis, dass die Wahrnehmung nicht
37 altersgerechter Inhalte durch Jugendliche ab einem
38 bestimmten Entwicklungsgrad nicht mehr gänzlich unterbunden
39 werden kann. Ein verbotsgesteuerter Ansatz hätte daher eher
40 eine Abdrängung in geschlossene Reflexionssphären zur Folge.
41 Diese wäre mit Blick auf den Medienkompetenzgedanken
42 kontraproduktiv.

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