3.1.5 Leitbild: Fokus des gesetzlichen Jugendmedienschutzes – Schutz von Kindern als Priorität

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  • 3.1.5 Leitbild: Fokus des gesetzlichen Jugendmedienschutzes – Schutz von Kindern als Priorität (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 Eine Grundsatzfrage gesetzlichen Jugendschutzes ist die
    2 Bestimmung der vorrangig zu
    3 adressierenden Zielgruppen. Kinder und Jugendliche eignen
    4 sich im Laufe ihrer Entwicklung
    5 verschiedene Fähigkeiten der Mediennutzung an, die nicht
    6 zuletzt auch das Know-How
    7 umfassen, technische Wahrnehmungshürden zu überwinden. Es
    8 kann daher davon
    9 ausgegangen werden, dass Zugangshürden, die auf Kinder
    10 zielen und dort möglicherweise
    11 hochwirksam sind, bei Jugendlichen mit fortschreitender
    12 Entwicklung diese Wirksamkeit
    13 verlieren. Parallel dazu nimmt auch der Gefährdungsgrad
    14 spezifischer Inhalte mit
    15 zunehmenden Alter ab. Die Grenze wird allerdings bei jenen
    16 Inhalten erreicht, deren
    17 Verbreitung gänzlich, also auch gegenüber Erwachsenen,
    18 verboten ist. Andere
    19 Gefährdungslagen hingegen, etwa die oben angesprochenen
    20 sozial-handlungsbezogen
    21 Phänomene, treffen offenbar eher Jugendliche als Kinder.
    22
    23 Dies führt zu der Überlegung, Schutzmechanismen im Sinne von
    24 Wahrnehmungshindernissen
    25 auf den Bereich der Kinder zu fokussieren und stattdessen
    26 für Jugendliche –
    27 neben dem Schutz vor handlungsbezogenen Gefährdungslagen –
    28 den Bereich des
    29 Selbstschutzes und der richtigen Reflexion problematischer
    30 Inhalte, deren Wahrnehmung
    31 nicht gänzlich unterbunden werden kann, zu stärken. Ein
    32 solcher Ansatz würde eine gewisse
    33 Abkehr von den heute linear konzipierten Ansätzen des JuSchG
    34 bzw. des JMStV bedeuten.
    35 Denn diese differenzieren lediglich den Gefährdungsgrad
    36 bestimmter Inhaltskategorien für
    37 bestimmte, festgelegte Altersstufen. Dabei setzen sie
    38 entlang dieser Differenzierung aber
    39 durchgängig auf das Instrument der Zugangsbeschränkung.
    40
    41 Hinter einem solchen stärker differenzierenden Ansatz stünde
    42 die wissenschaftlichempirisch
    43 allerdings noch weiter abzusichernde Erkenntnis, dass die
    44 Wahrnehmung nicht
    45 altersgerechter Inhalte durch Jugendliche ab einem
    46 bestimmten Entwicklungsgrad nicht
    47 mehr gänzlich unterbunden werden kann. Ein
    48 verbotsgesteuerter Ansatz hätte daher eher
    49 eine Abdrängung in geschlossene Reflexionssphären zur Folge.
    50 Diese wäre mit Blick auf den
    51 Medienkompetenzgedanken kontraproduktiv.
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    von EnqueteBuero, angelegt
    1 Eine Grundsatzfrage gesetzlichen Jugendschutzes ist die
    2 Bestimmung der vorrangig zu adressierenden Zielgruppen.
    3 Kinder und Jugendliche eignen sich im Laufe ihrer
    4 Entwicklung verschiedene Fähigkeiten der Mediennutzung an,
    5 die nicht zuletzt auch das Know-How umfassen, technische
    6 Wahrnehmungshürden zu überwinden. Es kann daher davon
    7 ausgegangen werden, dass Zugangshürden, die auf Kinder
    8 zielen und dort möglicherweise hochwirksam sind, bei
    9 Jugendlichen mit fortschreitender Entwicklung diese
    10 Wirksamkeit
    11 verlieren. Parallel dazu nimmt auch der Gefährdungsgrad
    12 spezifischer Inhalte mit zunehmenden Alter ab. Die Grenze
    13 wird allerdings bei jenen Inhalten erreicht, deren
    14 Verbreitung gänzlich, also auch gegenüber Erwachsenen,
    15 verboten ist. Andere Gefährdungslagen hingegen, etwa die
    16 oben angesprochenen sozial-handlungsbezogen Phänomene,
    17 treffen offenbar eher Jugendliche als Kinder.
    18
    19 Dies führt zu der Überlegung, Schutzmechanismen im Sinne
    20 von Wahrnehmungshindernissen auf den Bereich der Kinder zu
    21 fokussieren und stattdessen für Jugendliche – neben dem
    22 Schutz vor handlungsbezogenen Gefährdungslagen – den
    23 Bereich des Selbstschutzes und der richtigen Reflexion
    24 problematischer Inhalte, deren Wahrnehmung nicht gänzlich
    25 unterbunden werden kann, zu stärken. Ein solcher Ansatz
    26 würde eine gewisse
    27 Abkehr von den heute linear konzipierten Ansätzen des
    28 JuSchG bzw. des JMStV bedeuten. Denn diese differenzieren
    29 lediglich den Gefährdungsgrad bestimmter Inhaltskategorien
    30 für bestimmte, festgelegte Altersstufen. Dabei setzen sie
    31 entlang dieser Differenzierung aber durchgängig auf das
    32 Instrument der Zugangsbeschränkung.
    33
    34 Hinter einem solchen stärker differenzierenden Ansatz
    35 stünde die wissenschaftlichempirisch allerdings noch weiter
    36 abzusichernde Erkenntnis, dass die Wahrnehmung nicht
    37 altersgerechter Inhalte durch Jugendliche ab einem
    38 bestimmten Entwicklungsgrad nicht mehr gänzlich unterbunden
    39 werden kann. Ein verbotsgesteuerter Ansatz hätte daher eher
    40 eine Abdrängung in geschlossene Reflexionssphären zur
    41 Folge. Diese wäre mit Blick auf den Medienkompetenzgedanken
    42 kontraproduktiv.