1 | Eine Grundsatzfrage gesetzlichen Jugendschutzes ist die |
2 | Bestimmung der vorrangig zu |
3 | adressierenden Zielgruppen. Kinder und Jugendliche eignen |
4 | sich im Laufe ihrer Entwicklung |
5 | verschiedene Fähigkeiten der Mediennutzung an, die nicht |
6 | zuletzt auch das Know-How |
7 | umfassen, technische Wahrnehmungshürden zu überwinden. Es |
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9 | ausgegangen werden, dass Zugangshürden, die auf Kinder |
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12 | Entwicklung diese Wirksamkeit |
13 | verlieren. Parallel dazu nimmt auch der Gefährdungsgrad |
14 | spezifischer Inhalte mit |
15 | zunehmenden Alter ab. Die Grenze wird allerdings bei jenen |
16 | Inhalten erreicht, deren |
17 | Verbreitung gänzlich, also auch gegenüber Erwachsenen, |
18 | verboten ist. Andere |
19 | Gefährdungslagen hingegen, etwa die oben angesprochenen |
20 | sozial-handlungsbezogen |
21 | Phänomene, treffen offenbar eher Jugendliche als Kinder. |
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23 | Dies führt zu der Überlegung, Schutzmechanismen im Sinne von |
24 | Wahrnehmungshindernissen |
25 | auf den Bereich der Kinder zu fokussieren und stattdessen |
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27 | neben dem Schutz vor handlungsbezogenen Gefährdungslagen – |
28 | den Bereich des |
29 | Selbstschutzes und der richtigen Reflexion problematischer |
30 | Inhalte, deren Wahrnehmung |
31 | nicht gänzlich unterbunden werden kann, zu stärken. Ein |
32 | solcher Ansatz würde eine gewisse |
33 | Abkehr von den heute linear konzipierten Ansätzen des JuSchG |
34 | bzw. des JMStV bedeuten. |
35 | Denn diese differenzieren lediglich den Gefährdungsgrad |
36 | bestimmter Inhaltskategorien für |
37 | bestimmte, festgelegte Altersstufen. Dabei setzen sie |
38 | entlang dieser Differenzierung aber |
39 | durchgängig auf das Instrument der Zugangsbeschränkung. |
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41 | Hinter einem solchen stärker differenzierenden Ansatz stünde |
42 | die wissenschaftlichempirisch |
43 | allerdings noch weiter abzusichernde Erkenntnis, dass die |
44 | Wahrnehmung nicht |
45 | altersgerechter Inhalte durch Jugendliche ab einem |
46 | bestimmten Entwicklungsgrad nicht |
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48 | verbotsgesteuerter Ansatz hätte daher eher |
49 | eine Abdrängung in geschlossene Reflexionssphären zur Folge. |
50 | Diese wäre mit Blick auf den |
51 | Medienkompetenzgedanken kontraproduktiv. |
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3.1.5 Leitbild: Fokus des gesetzlichen Jugendmedienschutzes – Schutz von Kindern als Priorität (Originalversion)
von EnqueteBuero, angelegt -
3.1.5 Leitbild: Fokus des gesetzlichen Jugendmedienschutzes – Schutz von Kindern als Priorität (Originalversion)
von EnqueteBuero, angelegt1 Eine Grundsatzfrage gesetzlichen Jugendschutzes ist die 2 Bestimmung der vorrangig zu adressierenden Zielgruppen. 3 Kinder und Jugendliche eignen sich im Laufe ihrer 4 Entwicklung verschiedene Fähigkeiten der Mediennutzung an, 5 die nicht zuletzt auch das Know-How umfassen, technische 6 Wahrnehmungshürden zu überwinden. Es kann daher davon 7 ausgegangen werden, dass Zugangshürden, die auf Kinder 8 zielen und dort möglicherweise hochwirksam sind, bei 9 Jugendlichen mit fortschreitender Entwicklung diese 10 Wirksamkeit 11 verlieren. Parallel dazu nimmt auch der Gefährdungsgrad 12 spezifischer Inhalte mit zunehmenden Alter ab. Die Grenze 13 wird allerdings bei jenen Inhalten erreicht, deren 14 Verbreitung gänzlich, also auch gegenüber Erwachsenen, 15 verboten ist. Andere Gefährdungslagen hingegen, etwa die 16 oben angesprochenen sozial-handlungsbezogen Phänomene, 17 treffen offenbar eher Jugendliche als Kinder. 18 19 Dies führt zu der Überlegung, Schutzmechanismen im Sinne 20 von Wahrnehmungshindernissen auf den Bereich der Kinder zu 21 fokussieren und stattdessen für Jugendliche – neben dem 22 Schutz vor handlungsbezogenen Gefährdungslagen – den 23 Bereich des Selbstschutzes und der richtigen Reflexion 24 problematischer Inhalte, deren Wahrnehmung nicht gänzlich 25 unterbunden werden kann, zu stärken. Ein solcher Ansatz 26 würde eine gewisse 27 Abkehr von den heute linear konzipierten Ansätzen des 28 JuSchG bzw. des JMStV bedeuten. Denn diese differenzieren 29 lediglich den Gefährdungsgrad bestimmter Inhaltskategorien 30 für bestimmte, festgelegte Altersstufen. Dabei setzen sie 31 entlang dieser Differenzierung aber durchgängig auf das 32 Instrument der Zugangsbeschränkung. 33 34 Hinter einem solchen stärker differenzierenden Ansatz 35 stünde die wissenschaftlichempirisch allerdings noch weiter 36 abzusichernde Erkenntnis, dass die Wahrnehmung nicht 37 altersgerechter Inhalte durch Jugendliche ab einem 38 bestimmten Entwicklungsgrad nicht mehr gänzlich unterbunden 39 werden kann. Ein verbotsgesteuerter Ansatz hätte daher eher 40 eine Abdrängung in geschlossene Reflexionssphären zur 41 Folge. Diese wäre mit Blick auf den Medienkompetenzgedanken 42 kontraproduktiv.