Papier: 3.1.1 Status Quo des gesetzlichen Jugendmedienschutzes

Originalversion

1 Jugendmedienschutz ist eine verfassungsrechtlich vorgegebene
2 Aufgabe des Staates.Maßnahmen des Jugendmedienschutzes
3 greifen aber auch in Grundrechte ein, vor allem in die
4 Kommunikationsfreiheiten (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz). Unter
5 Jugendmedienschutz versteht man die gesetzlichen
6 Vorkehrungen, die sicherstellen sollen, dass Medieninhalte,
7 die das körperliche, geistige oder seelische Wohl von
8 Kindern oder Jugendlichen bzw. die die Entwicklung und
9 Erziehung von Kindern oder Jugendlichen zu einer
10 eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
11 Persönlichkeit beeinträchtigen könnten, von Seiten der
12 Anbieter gar nicht verbreitet oder so verbreitet werden,
13 dass sie von Personen der betroffenen Altersgruppe
14 üblicherweise nicht wahrgenommen werden. (vgl.
15 Schriefers/Bischoff, S. 14.)
16
17 Der aktuelle gesetzliche Rahmen für den Jugendmedienschutz
18 wird durch das in
19 Bundeskompetenz liegende Jugendschutzgesetz (JuSchG) sowie
20 den in den Händen der Länder liegenden
21 Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) ausgeformt.
22 Letzterer gilt nach dem Scheitern des 14.
23 Rundfunkänderungsstaatsvertrags mit letzter Aktualisierung
24 vom 30. Oktober 2011 fort.
25
26 Die Abgrenzung der Regelwerke folgt dabei den mehr und mehr
27 verschwimmenden Kategorien Trägermedien (JuSchG) bzw.
28 Online-Medien (JMStV). Eine Besonderheit des deutschen
29 Rechtsrahmens für den Jugendmedienschutz ist das Konzept der
30 (regulierten) Selbstregulierung, durch das ein Teil der
31 Aufsichtsverantwortung in die Hände von Selbstkontrollen der
32 Wirtschaft gelegt wird. Entsprechende Ansätze werden
33 ausgehend von den Erfahrungen im Jugendmedienschutz
34 mittlerweile auch für andere Bereiche, etwa den Datenschutz,
35 diskutiert.
36
37 Für den Bereich des Jugendmedienschutzstaatsvertrags hat das
38 Hans-Bredow-Institut 2008 eine umfassende wissenschaftliche
39 Evaluation des geltenden Rechtsrahmens vorgelegt. Diese
40 bescheinigt dem Prinzip der (regulierten) Selbstregulierung
41 große Wirksamkeit, moniert jedoch strukturelle Bruchstellen
42 und Anwendungs- bzw. Durchsetzungsdefizite in Teilbereichen
43 und unterbreitet insofern Überarbeitungsvorschläge. Dem
44 wissenschaftlich belegten Überarbeitungsbedarf ist bezogen
45 auf den Rechtsrahmen der Länder aufgrund des Scheiterns des
46 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrages bislang nicht
47 gesetzgeberisch Rechnung getragen worden.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Jugendmedienschutz ist eine verfassungsrechtlich vorgegebene
2 Aufgabe des Staates.Maßnahmen des Jugendmedienschutzes
3 greifen aber auch in Grundrechte ein, vor allem in die
4 Kommunikationsfreiheiten (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz). Unter
5 Jugendmedienschutz versteht man die gesetzlichen
6 Vorkehrungen, die sicherstellen sollen, dass Medieninhalte,
7 die das körperliche, geistige oder seelische Wohl von
8 Kindern oder Jugendlichen bzw. die die Entwicklung und
9 Erziehung von Kindern oder Jugendlichen zu einer
10 eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
11 Persönlichkeit beeinträchtigen könnten, von Seiten der
12 Anbieter gar nicht verbreitet oder so verbreitet werden,
13 dass sie von Personen der betroffenen Altersgruppe
14 üblicherweise nicht wahrgenommen werden. (vgl.
15 Schriefers/Bischoff, S. 14.)
16
17 Der aktuelle gesetzliche Rahmen für den Jugendmedienschutz
18 wird durch das in
19 Bundeskompetenz liegende Jugendschutzgesetz (JuSchG) sowie
20 den in den Händen der Länder liegenden
21 Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) ausgeformt.
22 Letzterer gilt nach dem Scheitern des 14.
23 Rundfunkänderungsstaatsvertrags mit letzter Aktualisierung
24 vom 30. Oktober 2011 fort.
25
26 Die Abgrenzung der Regelwerke folgt dabei den mehr und mehr
27 verschwimmenden Kategorien Trägermedien (JuSchG) bzw.
28 Online-Medien (JMStV). Eine Besonderheit des deutschen
29 Rechtsrahmens für den Jugendmedienschutz ist das Konzept der
30 (regulierten) Selbstregulierung, durch das ein Teil der
31 Aufsichtsverantwortung in die Hände von Selbstkontrollen der
32 Wirtschaft gelegt wird. Entsprechende Ansätze werden
33 ausgehend von den Erfahrungen im Jugendmedienschutz
34 mittlerweile auch für andere Bereiche, etwa den Datenschutz,
35 diskutiert.
36
37 Für den Bereich des Jugendmedienschutzstaatsvertrags hat das
38 Hans-Bredow-Institut 2008 eine umfassende wissenschaftliche
39 Evaluation des geltenden Rechtsrahmens vorgelegt. Diese
40 bescheinigt dem Prinzip der (regulierten) Selbstregulierung
41 große Wirksamkeit, moniert jedoch strukturelle Bruchstellen
42 und Anwendungs- bzw. Durchsetzungsdefizite in Teilbereichen
43 und unterbreitet insofern Überarbeitungsvorschläge. Dem
44 wissenschaftlich belegten Überarbeitungsbedarf ist bezogen
45 auf den Rechtsrahmen der Länder aufgrund des Scheiterns des
46 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrages bislang nicht
47 gesetzgeberisch Rechnung getragen worden.

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