Papier: 3.1.1 Status Quo des gesetzlichen Jugendmedienschutzes
Originalversion
1 | Jugendmedienschutz ist eine verfassungsrechtlich vorgegebene |
2 | Aufgabe des Staates.Maßnahmen des Jugendmedienschutzes |
3 | greifen aber auch in Grundrechte ein, vor allem in die |
4 | Kommunikationsfreiheiten (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz). Unter |
5 | Jugendmedienschutz versteht man die gesetzlichen |
6 | Vorkehrungen, die sicherstellen sollen, dass Medieninhalte, |
7 | die das körperliche, geistige oder seelische Wohl von |
8 | Kindern oder Jugendlichen bzw. die die Entwicklung und |
9 | Erziehung von Kindern oder Jugendlichen zu einer |
10 | eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen |
11 | Persönlichkeit beeinträchtigen könnten, von Seiten der |
12 | Anbieter gar nicht verbreitet oder so verbreitet werden, |
13 | dass sie von Personen der betroffenen Altersgruppe |
14 | üblicherweise nicht wahrgenommen werden. (vgl. |
15 | Schriefers/Bischoff, S. 14.) |
16 | |
17 | Der aktuelle gesetzliche Rahmen für den Jugendmedienschutz |
18 | wird durch das in |
19 | Bundeskompetenz liegende Jugendschutzgesetz (JuSchG) sowie |
20 | den in den Händen der Länder liegenden |
21 | Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) ausgeformt. |
22 | Letzterer gilt nach dem Scheitern des 14. |
23 | Rundfunkänderungsstaatsvertrags mit letzter Aktualisierung |
24 | vom 30. Oktober 2011 fort. |
25 | |
26 | Die Abgrenzung der Regelwerke folgt dabei den mehr und mehr |
27 | verschwimmenden Kategorien Trägermedien (JuSchG) bzw. |
28 | Online-Medien (JMStV). Eine Besonderheit des deutschen |
29 | Rechtsrahmens für den Jugendmedienschutz ist das Konzept der |
30 | (regulierten) Selbstregulierung, durch das ein Teil der |
31 | Aufsichtsverantwortung in die Hände von Selbstkontrollen der |
32 | Wirtschaft gelegt wird. Entsprechende Ansätze werden |
33 | ausgehend von den Erfahrungen im Jugendmedienschutz |
34 | mittlerweile auch für andere Bereiche, etwa den Datenschutz, |
35 | diskutiert. |
36 | |
37 | Für den Bereich des Jugendmedienschutzstaatsvertrags hat das |
38 | Hans-Bredow-Institut 2008 eine umfassende wissenschaftliche |
39 | Evaluation des geltenden Rechtsrahmens vorgelegt. Diese |
40 | bescheinigt dem Prinzip der (regulierten) Selbstregulierung |
41 | große Wirksamkeit, moniert jedoch strukturelle Bruchstellen |
42 | und Anwendungs- bzw. Durchsetzungsdefizite in Teilbereichen |
43 | und unterbreitet insofern Überarbeitungsvorschläge. Dem |
44 | wissenschaftlich belegten Überarbeitungsbedarf ist bezogen |
45 | auf den Rechtsrahmen der Länder aufgrund des Scheiterns des |
46 | 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrages bislang nicht |
47 | gesetzgeberisch Rechnung getragen worden. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Jugendmedienschutz ist eine verfassungsrechtlich vorgegebene |
2 | Aufgabe des Staates.Maßnahmen des Jugendmedienschutzes |
3 | greifen aber auch in Grundrechte ein, vor allem in die |
4 | Kommunikationsfreiheiten (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz). Unter |
5 | Jugendmedienschutz versteht man die gesetzlichen |
6 | Vorkehrungen, die sicherstellen sollen, dass Medieninhalte, |
7 | die das körperliche, geistige oder seelische Wohl von |
8 | Kindern oder Jugendlichen bzw. die die Entwicklung und |
9 | Erziehung von Kindern oder Jugendlichen zu einer |
10 | eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen |
11 | Persönlichkeit beeinträchtigen könnten, von Seiten der |
12 | Anbieter gar nicht verbreitet oder so verbreitet werden, |
13 | dass sie von Personen der betroffenen Altersgruppe |
14 | üblicherweise nicht wahrgenommen werden. (vgl. |
15 | Schriefers/Bischoff, S. 14.) |
16 | |
17 | Der aktuelle gesetzliche Rahmen für den Jugendmedienschutz |
18 | wird durch das in |
19 | Bundeskompetenz liegende Jugendschutzgesetz (JuSchG) sowie |
20 | den in den Händen der Länder liegenden |
21 | Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) ausgeformt. |
22 | Letzterer gilt nach dem Scheitern des 14. |
23 | Rundfunkänderungsstaatsvertrags mit letzter Aktualisierung |
24 | vom 30. Oktober 2011 fort. |
25 | |
26 | Die Abgrenzung der Regelwerke folgt dabei den mehr und mehr |
27 | verschwimmenden Kategorien Trägermedien (JuSchG) bzw. |
28 | Online-Medien (JMStV). Eine Besonderheit des deutschen |
29 | Rechtsrahmens für den Jugendmedienschutz ist das Konzept der |
30 | (regulierten) Selbstregulierung, durch das ein Teil der |
31 | Aufsichtsverantwortung in die Hände von Selbstkontrollen der |
32 | Wirtschaft gelegt wird. Entsprechende Ansätze werden |
33 | ausgehend von den Erfahrungen im Jugendmedienschutz |
34 | mittlerweile auch für andere Bereiche, etwa den Datenschutz, |
35 | diskutiert. |
36 | |
37 | Für den Bereich des Jugendmedienschutzstaatsvertrags hat das |
38 | Hans-Bredow-Institut 2008 eine umfassende wissenschaftliche |
39 | Evaluation des geltenden Rechtsrahmens vorgelegt. Diese |
40 | bescheinigt dem Prinzip der (regulierten) Selbstregulierung |
41 | große Wirksamkeit, moniert jedoch strukturelle Bruchstellen |
42 | und Anwendungs- bzw. Durchsetzungsdefizite in Teilbereichen |
43 | und unterbreitet insofern Überarbeitungsvorschläge. Dem |
44 | wissenschaftlich belegten Überarbeitungsbedarf ist bezogen |
45 | auf den Rechtsrahmen der Länder aufgrund des Scheiterns des |
46 | 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrages bislang nicht |
47 | gesetzgeberisch Rechnung getragen worden. |
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