Papier: 3.1.1 Status Quo des gesetzlichen Jugendmedienschutzes
Originalversion
| 1 | Jugendmedienschutz ist eine verfassungsrechtlich vorgegebene |
| 2 | Aufgabe des Staates.Maßnahmen des Jugendmedienschutzes |
| 3 | greifen aber auch in Grundrechte ein, vor allem in die |
| 4 | Kommunikationsfreiheiten (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz). Unter |
| 5 | Jugendmedienschutz versteht man die gesetzlichen |
| 6 | Vorkehrungen, die sicherstellen sollen, dass Medieninhalte, |
| 7 | die das körperliche, geistige oder seelische Wohl von |
| 8 | Kindern oder Jugendlichen bzw. die die Entwicklung und |
| 9 | Erziehung von Kindern oder Jugendlichen zu einer |
| 10 | eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen |
| 11 | Persönlichkeit beeinträchtigen könnten, von Seiten der |
| 12 | Anbieter gar nicht verbreitet oder so verbreitet werden, |
| 13 | dass sie von Personen der betroffenen Altersgruppe |
| 14 | üblicherweise nicht wahrgenommen werden. (vgl. |
| 15 | Schriefers/Bischoff, S. 14.) |
| 16 | |
| 17 | Der aktuelle gesetzliche Rahmen für den Jugendmedienschutz |
| 18 | wird durch das in |
| 19 | Bundeskompetenz liegende Jugendschutzgesetz (JuSchG) sowie |
| 20 | den in den Händen der Länder liegenden |
| 21 | Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) ausgeformt. |
| 22 | Letzterer gilt nach dem Scheitern des 14. |
| 23 | Rundfunkänderungsstaatsvertrags mit letzter Aktualisierung |
| 24 | vom 30. Oktober 2011 fort. |
| 25 | |
| 26 | Die Abgrenzung der Regelwerke folgt dabei den mehr und mehr |
| 27 | verschwimmenden Kategorien Trägermedien (JuSchG) bzw. |
| 28 | Online-Medien (JMStV). Eine Besonderheit des deutschen |
| 29 | Rechtsrahmens für den Jugendmedienschutz ist das Konzept der |
| 30 | (regulierten) Selbstregulierung, durch das ein Teil der |
| 31 | Aufsichtsverantwortung in die Hände von Selbstkontrollen der |
| 32 | Wirtschaft gelegt wird. Entsprechende Ansätze werden |
| 33 | ausgehend von den Erfahrungen im Jugendmedienschutz |
| 34 | mittlerweile auch für andere Bereiche, etwa den Datenschutz, |
| 35 | diskutiert. |
| 36 | |
| 37 | Für den Bereich des Jugendmedienschutzstaatsvertrags hat das |
| 38 | Hans-Bredow-Institut 2008 eine umfassende wissenschaftliche |
| 39 | Evaluation des geltenden Rechtsrahmens vorgelegt. Diese |
| 40 | bescheinigt dem Prinzip der (regulierten) Selbstregulierung |
| 41 | große Wirksamkeit, moniert jedoch strukturelle Bruchstellen |
| 42 | und Anwendungs- bzw. Durchsetzungsdefizite in Teilbereichen |
| 43 | und unterbreitet insofern Überarbeitungsvorschläge. Dem |
| 44 | wissenschaftlich belegten Überarbeitungsbedarf ist bezogen |
| 45 | auf den Rechtsrahmen der Länder aufgrund des Scheiterns des |
| 46 | 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrages bislang nicht |
| 47 | gesetzgeberisch Rechnung getragen worden. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
| 1 | Jugendmedienschutz ist eine verfassungsrechtlich vorgegebene |
| 2 | Aufgabe des Staates.Maßnahmen des Jugendmedienschutzes |
| 3 | greifen aber auch in Grundrechte ein, vor allem in die |
| 4 | Kommunikationsfreiheiten (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz). Unter |
| 5 | Jugendmedienschutz versteht man die gesetzlichen |
| 6 | Vorkehrungen, die sicherstellen sollen, dass Medieninhalte, |
| 7 | die das körperliche, geistige oder seelische Wohl von |
| 8 | Kindern oder Jugendlichen bzw. die die Entwicklung und |
| 9 | Erziehung von Kindern oder Jugendlichen zu einer |
| 10 | eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen |
| 11 | Persönlichkeit beeinträchtigen könnten, von Seiten der |
| 12 | Anbieter gar nicht verbreitet oder so verbreitet werden, |
| 13 | dass sie von Personen der betroffenen Altersgruppe |
| 14 | üblicherweise nicht wahrgenommen werden. (vgl. |
| 15 | Schriefers/Bischoff, S. 14.) |
| 16 | |
| 17 | Der aktuelle gesetzliche Rahmen für den Jugendmedienschutz |
| 18 | wird durch das in |
| 19 | Bundeskompetenz liegende Jugendschutzgesetz (JuSchG) sowie |
| 20 | den in den Händen der Länder liegenden |
| 21 | Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) ausgeformt. |
| 22 | Letzterer gilt nach dem Scheitern des 14. |
| 23 | Rundfunkänderungsstaatsvertrags mit letzter Aktualisierung |
| 24 | vom 30. Oktober 2011 fort. |
| 25 | |
| 26 | Die Abgrenzung der Regelwerke folgt dabei den mehr und mehr |
| 27 | verschwimmenden Kategorien Trägermedien (JuSchG) bzw. |
| 28 | Online-Medien (JMStV). Eine Besonderheit des deutschen |
| 29 | Rechtsrahmens für den Jugendmedienschutz ist das Konzept der |
| 30 | (regulierten) Selbstregulierung, durch das ein Teil der |
| 31 | Aufsichtsverantwortung in die Hände von Selbstkontrollen der |
| 32 | Wirtschaft gelegt wird. Entsprechende Ansätze werden |
| 33 | ausgehend von den Erfahrungen im Jugendmedienschutz |
| 34 | mittlerweile auch für andere Bereiche, etwa den Datenschutz, |
| 35 | diskutiert. |
| 36 | |
| 37 | Für den Bereich des Jugendmedienschutzstaatsvertrags hat das |
| 38 | Hans-Bredow-Institut 2008 eine umfassende wissenschaftliche |
| 39 | Evaluation des geltenden Rechtsrahmens vorgelegt. Diese |
| 40 | bescheinigt dem Prinzip der (regulierten) Selbstregulierung |
| 41 | große Wirksamkeit, moniert jedoch strukturelle Bruchstellen |
| 42 | und Anwendungs- bzw. Durchsetzungsdefizite in Teilbereichen |
| 43 | und unterbreitet insofern Überarbeitungsvorschläge. Dem |
| 44 | wissenschaftlich belegten Überarbeitungsbedarf ist bezogen |
| 45 | auf den Rechtsrahmen der Länder aufgrund des Scheiterns des |
| 46 | 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrages bislang nicht |
| 47 | gesetzgeberisch Rechnung getragen worden. |
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