1 | Jugendmedienschutz ist eine verfassungsrechtlich vorgegebene |
2 | Aufgabe des Staates. |
3 | Maßnahmen des Jugendmedienschutzes greifen aber auch in |
4 | Grundrechte ein, vor allem in |
5 | die Kommunikationsfreiheiten (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz). |
6 | Unter Jugendmedienschutz |
7 | versteht man die gesetzlichen Vorkehrungen, die |
8 | sicherstellen sollen, dass Medieninhalte, |
9 | die das körperliche, geistige oder seelische Wohl von |
10 | Kindern oder Jugendlichen bzw. die die |
11 | Entwicklung und Erziehung von Kindern oder Jugendlichen zu |
12 | einer eigenverantwortlichen |
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14 | könnten, von Seiten der Anbieter |
15 | gar nicht verbreitet oder so verbreitet werden, dass sie von |
16 | Personen der betroffenen |
17 | Altersgruppe üblicherweise nicht wahrgenommen werden. |
18 | (vgl. Schriefers/Bischoff, S. 14.) |
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20 | Der aktuelle gesetzliche Rahmen für den Jugendmedienschutz |
21 | wird durch das in |
22 | Bundeskompetenz liegende Jugendschutzgesetz (JuSchG) sowie |
23 | den in den Händen der |
24 | Länder liegenden Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) |
25 | ausgeformt. Letzterer gilt nach |
26 | dem Scheitern des 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrags mit |
27 | letzter Aktualisierung vom |
28 | 30. Oktober 2011 fort. |
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30 | Die Abgrenzung der Regelwerke folgt dabei den mehr und mehr |
31 | verschwimmenden |
32 | Kategorien Trägermedien (JuSchG) bzw. Online-Medien (JMStV). |
33 | Eine Besonderheit des |
34 | deutschen Rechtsrahmens für den Jugendmedienschutz ist das |
35 | Konzept der (regulierten) |
36 | Selbstregulierung, durch das ein Teil der |
37 | Aufsichtsverantwortung in die Hände von |
38 | Selbstkontrollen der Wirtschaft gelegt wird. Entsprechende |
39 | Ansätze werden ausgehend von |
40 | den Erfahrungen im Jugendmedienschutz mittlerweile auch für |
41 | andere Bereiche, etwa den |
42 | Datenschutz, diskutiert. |
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44 | Für den Bereich des Jugendmedienschutzstaatsvertrags hat das |
45 | Hans-Bredow-Institut 2008 |
46 | eine umfassende wissenschaftliche Evaluation des geltenden |
47 | Rechtsrahmens vorgelegt. |
48 | Diese bescheinigt dem Prinzip der (regulierten) |
49 | Selbstregulierung große Wirksamkeit, |
50 | moniert jedoch strukturelle Bruchstellen und Anwendungs- |
51 | bzw. Durchsetzungsdefizite in |
52 | Teilbereichen und unterbreitet insofern |
53 | Überarbeitungsvorschläge. Dem wissenschaftlich |
54 | belegten Überarbeitungsbedarf ist bezogen auf den |
55 | Rechtsrahmen der Länder aufgrund des |
56 | Scheiterns des 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrages bislang |
57 | nicht gesetzgeberisch |
58 | Rechnung getragen worden. |
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3.1.1 Status Quo des gesetzlichen Jugendmedienschutzes (Originalversion)
von EnqueteBuero, angelegt -
3.1.1 Status Quo des gesetzlichen Jugendmedienschutzes (Originalversion)
von EnqueteBuero, angelegt1 Jugendmedienschutz ist eine verfassungsrechtlich 2 vorgegebene Aufgabe des Staates.Maßnahmen des 3 Jugendmedienschutzes greifen aber auch in Grundrechte ein, 4 vor allem in die Kommunikationsfreiheiten (Art. 5 Abs. 1 5 Grundgesetz). Unter Jugendmedienschutz versteht man die 6 gesetzlichen Vorkehrungen, die sicherstellen sollen, dass 7 Medieninhalte, die das körperliche, geistige oder seelische 8 Wohl von Kindern oder Jugendlichen bzw. die die Entwicklung 9 und Erziehung von Kindern oder Jugendlichen zu einer 10 eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen 11 Persönlichkeit beeinträchtigen könnten, von Seiten der 12 Anbieter gar nicht verbreitet oder so verbreitet werden, 13 dass sie von Personen der betroffenen Altersgruppe 14 üblicherweise nicht wahrgenommen werden. (vgl. 15 Schriefers/Bischoff, S. 14.) 16 17 Der aktuelle gesetzliche Rahmen für den Jugendmedienschutz 18 wird durch das in 19 Bundeskompetenz liegende Jugendschutzgesetz (JuSchG) sowie 20 den in den Händen der Länder liegenden 21 Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) ausgeformt. 22 Letzterer gilt nach dem Scheitern des 14. 23 Rundfunkänderungsstaatsvertrags mit letzter Aktualisierung 24 vom 30. Oktober 2011 fort. 25 26 Die Abgrenzung der Regelwerke folgt dabei den mehr und mehr 27 verschwimmenden Kategorien Trägermedien (JuSchG) bzw. 28 Online-Medien (JMStV). Eine Besonderheit des deutschen 29 Rechtsrahmens für den Jugendmedienschutz ist das Konzept 30 der (regulierten) Selbstregulierung, durch das ein Teil der 31 Aufsichtsverantwortung in die Hände von Selbstkontrollen 32 der Wirtschaft gelegt wird. Entsprechende Ansätze werden 33 ausgehend von den Erfahrungen im Jugendmedienschutz 34 mittlerweile auch für andere Bereiche, etwa den 35 Datenschutz, diskutiert. 36 37 Für den Bereich des Jugendmedienschutzstaatsvertrags hat 38 das Hans-Bredow-Institut 2008 eine umfassende 39 wissenschaftliche Evaluation des geltenden Rechtsrahmens 40 vorgelegt. Diese bescheinigt dem Prinzip der (regulierten) 41 Selbstregulierung große Wirksamkeit, moniert jedoch 42 strukturelle Bruchstellen und Anwendungs- bzw. 43 Durchsetzungsdefizite in Teilbereichen und unterbreitet 44 insofern Überarbeitungsvorschläge. Dem wissenschaftlich 45 belegten Überarbeitungsbedarf ist bezogen auf den 46 Rechtsrahmen der Länder aufgrund des Scheiterns des 14. 47 Rundfunkänderungsstaatsvertrages bislang nicht 48 gesetzgeberisch Rechnung getragen worden. -
3.1.1 Status Quo des gesetzlichen Jugendmedienschutzes (Originalversion)
von EnqueteBuero, angelegt1 Jugendmedienschutz ist eine verfassungsrechtlich 2 vorgegebene Aufgabe des Staates.Maßnahmen des 3 Jugendmedienschutzes greifen aber auch in Grundrechte ein, 4 vor allem in die Kommunikationsfreiheiten (Art. 5 Abs. 1 5 Grundgesetz). Unter Jugendmedienschutz versteht man die 6 gesetzlichen Vorkehrungen, die sicherstellen sollen, dass 7 Medieninhalte, die das körperliche, geistige oder seelische 8 Wohl von Kindern oder Jugendlichen bzw. die die Entwicklung 9 und Erziehung von Kindern oder Jugendlichen zu einer 10 eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen 11 Persönlichkeit beeinträchtigen könnten, von Seiten der 12 Anbieter gar nicht verbreitet oder so verbreitet werden, 13 dass sie von Personen der betroffenen Altersgruppe 14 üblicherweise nicht wahrgenommen werden. (vgl. 15 Schriefers/Bischoff, S. 14.) 16 17 Der aktuelle gesetzliche Rahmen für den Jugendmedienschutz 18 wird durch das in 19 Bundeskompetenz liegende Jugendschutzgesetz (JuSchG) sowie 20 den in den Händen der Länder liegenden 21 Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) ausgeformt. 22 Letzterer gilt nach dem Scheitern des 14. 23 Rundfunkänderungsstaatsvertrags mit letzter Aktualisierung 24 vom 30. Oktober 2011 fort. 25 26 Die Abgrenzung der Regelwerke folgt dabei den mehr und mehr 27 verschwimmenden Kategorien Trägermedien (JuSchG) bzw. 28 Online-Medien (JMStV). Eine Besonderheit des deutschen 29 Rechtsrahmens für den Jugendmedienschutz ist das Konzept 30 der (regulierten) Selbstregulierung, durch das ein Teil der 31 Aufsichtsverantwortung in die Hände von Selbstkontrollen 32 der Wirtschaft gelegt wird. Entsprechende Ansätze werden 33 ausgehend von den Erfahrungen im Jugendmedienschutz 34 mittlerweile auch für andere Bereiche, etwa den 35 Datenschutz, diskutiert. 36 37 Für den Bereich des Jugendmedienschutzstaatsvertrags hat 38 das Hans-Bredow-Institut 2008 eine umfassende 39 wissenschaftliche Evaluation des geltenden Rechtsrahmens 40 vorgelegt. Diese bescheinigt dem Prinzip der (regulierten) 41 Selbstregulierung große Wirksamkeit, moniert jedoch 42 strukturelle Bruchstellen und Anwendungs- bzw. 43 Durchsetzungsdefizite in Teilbereichen und unterbreitet 44 insofern Überarbeitungsvorschläge. Dem wissenschaftlich 45 belegten Überarbeitungsbedarf ist bezogen auf den 46 Rechtsrahmen der Länder aufgrund des Scheiterns des 14. 47 Rundfunkänderungsstaatsvertrages bislang nicht 48 gesetzgeberisch Rechnung getragen worden.