3.1.1 Status Quo des gesetzlichen Jugendmedienschutzes

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  • 3.1.1 Status Quo des gesetzlichen Jugendmedienschutzes (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 Jugendmedienschutz ist eine verfassungsrechtlich vorgegebene
    2 Aufgabe des Staates.
    3 Maßnahmen des Jugendmedienschutzes greifen aber auch in
    4 Grundrechte ein, vor allem in
    5 die Kommunikationsfreiheiten (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz).
    6 Unter Jugendmedienschutz
    7 versteht man die gesetzlichen Vorkehrungen, die
    8 sicherstellen sollen, dass Medieninhalte,
    9 die das körperliche, geistige oder seelische Wohl von
    10 Kindern oder Jugendlichen bzw. die die
    11 Entwicklung und Erziehung von Kindern oder Jugendlichen zu
    12 einer eigenverantwortlichen
    13 und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen
    14 könnten, von Seiten der Anbieter
    15 gar nicht verbreitet oder so verbreitet werden, dass sie von
    16 Personen der betroffenen
    17 Altersgruppe üblicherweise nicht wahrgenommen werden.
    18 (vgl. Schriefers/Bischoff, S. 14.)
    19
    20 Der aktuelle gesetzliche Rahmen für den Jugendmedienschutz
    21 wird durch das in
    22 Bundeskompetenz liegende Jugendschutzgesetz (JuSchG) sowie
    23 den in den Händen der
    24 Länder liegenden Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV)
    25 ausgeformt. Letzterer gilt nach
    26 dem Scheitern des 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrags mit
    27 letzter Aktualisierung vom
    28 30. Oktober 2011 fort.
    29
    30 Die Abgrenzung der Regelwerke folgt dabei den mehr und mehr
    31 verschwimmenden
    32 Kategorien Trägermedien (JuSchG) bzw. Online-Medien (JMStV).
    33 Eine Besonderheit des
    34 deutschen Rechtsrahmens für den Jugendmedienschutz ist das
    35 Konzept der (regulierten)
    36 Selbstregulierung, durch das ein Teil der
    37 Aufsichtsverantwortung in die Hände von
    38 Selbstkontrollen der Wirtschaft gelegt wird. Entsprechende
    39 Ansätze werden ausgehend von
    40 den Erfahrungen im Jugendmedienschutz mittlerweile auch für
    41 andere Bereiche, etwa den
    42 Datenschutz, diskutiert.
    43
    44 Für den Bereich des Jugendmedienschutzstaatsvertrags hat das
    45 Hans-Bredow-Institut 2008
    46 eine umfassende wissenschaftliche Evaluation des geltenden
    47 Rechtsrahmens vorgelegt.
    48 Diese bescheinigt dem Prinzip der (regulierten)
    49 Selbstregulierung große Wirksamkeit,
    50 moniert jedoch strukturelle Bruchstellen und Anwendungs-
    51 bzw. Durchsetzungsdefizite in
    52 Teilbereichen und unterbreitet insofern
    53 Überarbeitungsvorschläge. Dem wissenschaftlich
    54 belegten Überarbeitungsbedarf ist bezogen auf den
    55 Rechtsrahmen der Länder aufgrund des
    56 Scheiterns des 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrages bislang
    57 nicht gesetzgeberisch
    58 Rechnung getragen worden.
  • 3.1.1 Status Quo des gesetzlichen Jugendmedienschutzes (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 Jugendmedienschutz ist eine verfassungsrechtlich
    2 vorgegebene Aufgabe des Staates.Maßnahmen des
    3 Jugendmedienschutzes greifen aber auch in Grundrechte ein,
    4 vor allem in die Kommunikationsfreiheiten (Art. 5 Abs. 1
    5 Grundgesetz). Unter Jugendmedienschutz versteht man die
    6 gesetzlichen Vorkehrungen, die sicherstellen sollen, dass
    7 Medieninhalte, die das körperliche, geistige oder seelische
    8 Wohl von Kindern oder Jugendlichen bzw. die die Entwicklung
    9 und Erziehung von Kindern oder Jugendlichen zu einer
    10 eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
    11 Persönlichkeit beeinträchtigen könnten, von Seiten der
    12 Anbieter gar nicht verbreitet oder so verbreitet werden,
    13 dass sie von Personen der betroffenen Altersgruppe
    14 üblicherweise nicht wahrgenommen werden. (vgl.
    15 Schriefers/Bischoff, S. 14.)
    16
    17 Der aktuelle gesetzliche Rahmen für den Jugendmedienschutz
    18 wird durch das in
    19 Bundeskompetenz liegende Jugendschutzgesetz (JuSchG) sowie
    20 den in den Händen der Länder liegenden
    21 Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) ausgeformt.
    22 Letzterer gilt nach dem Scheitern des 14.
    23 Rundfunkänderungsstaatsvertrags mit letzter Aktualisierung
    24 vom 30. Oktober 2011 fort.
    25
    26 Die Abgrenzung der Regelwerke folgt dabei den mehr und mehr
    27 verschwimmenden Kategorien Trägermedien (JuSchG) bzw.
    28 Online-Medien (JMStV). Eine Besonderheit des deutschen
    29 Rechtsrahmens für den Jugendmedienschutz ist das Konzept
    30 der (regulierten) Selbstregulierung, durch das ein Teil der
    31 Aufsichtsverantwortung in die Hände von Selbstkontrollen
    32 der Wirtschaft gelegt wird. Entsprechende Ansätze werden
    33 ausgehend von den Erfahrungen im Jugendmedienschutz
    34 mittlerweile auch für andere Bereiche, etwa den
    35 Datenschutz, diskutiert.
    36
    37 Für den Bereich des Jugendmedienschutzstaatsvertrags hat
    38 das Hans-Bredow-Institut 2008 eine umfassende
    39 wissenschaftliche Evaluation des geltenden Rechtsrahmens
    40 vorgelegt. Diese bescheinigt dem Prinzip der (regulierten)
    41 Selbstregulierung große Wirksamkeit, moniert jedoch
    42 strukturelle Bruchstellen und Anwendungs- bzw.
    43 Durchsetzungsdefizite in Teilbereichen und unterbreitet
    44 insofern Überarbeitungsvorschläge. Dem wissenschaftlich
    45 belegten Überarbeitungsbedarf ist bezogen auf den
    46 Rechtsrahmen der Länder aufgrund des Scheiterns des 14.
    47 Rundfunkänderungsstaatsvertrages bislang nicht
    48 gesetzgeberisch Rechnung getragen worden.
  • 3.1.1 Status Quo des gesetzlichen Jugendmedienschutzes (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 Jugendmedienschutz ist eine verfassungsrechtlich
    2 vorgegebene Aufgabe des Staates.Maßnahmen des
    3 Jugendmedienschutzes greifen aber auch in Grundrechte ein,
    4 vor allem in die Kommunikationsfreiheiten (Art. 5 Abs. 1
    5 Grundgesetz). Unter Jugendmedienschutz versteht man die
    6 gesetzlichen Vorkehrungen, die sicherstellen sollen, dass
    7 Medieninhalte, die das körperliche, geistige oder seelische
    8 Wohl von Kindern oder Jugendlichen bzw. die die Entwicklung
    9 und Erziehung von Kindern oder Jugendlichen zu einer
    10 eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
    11 Persönlichkeit beeinträchtigen könnten, von Seiten der
    12 Anbieter gar nicht verbreitet oder so verbreitet werden,
    13 dass sie von Personen der betroffenen Altersgruppe
    14 üblicherweise nicht wahrgenommen werden. (vgl.
    15 Schriefers/Bischoff, S. 14.)
    16
    17 Der aktuelle gesetzliche Rahmen für den Jugendmedienschutz
    18 wird durch das in
    19 Bundeskompetenz liegende Jugendschutzgesetz (JuSchG) sowie
    20 den in den Händen der Länder liegenden
    21 Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) ausgeformt.
    22 Letzterer gilt nach dem Scheitern des 14.
    23 Rundfunkänderungsstaatsvertrags mit letzter Aktualisierung
    24 vom 30. Oktober 2011 fort.
    25
    26 Die Abgrenzung der Regelwerke folgt dabei den mehr und mehr
    27 verschwimmenden Kategorien Trägermedien (JuSchG) bzw.
    28 Online-Medien (JMStV). Eine Besonderheit des deutschen
    29 Rechtsrahmens für den Jugendmedienschutz ist das Konzept
    30 der (regulierten) Selbstregulierung, durch das ein Teil der
    31 Aufsichtsverantwortung in die Hände von Selbstkontrollen
    32 der Wirtschaft gelegt wird. Entsprechende Ansätze werden
    33 ausgehend von den Erfahrungen im Jugendmedienschutz
    34 mittlerweile auch für andere Bereiche, etwa den
    35 Datenschutz, diskutiert.
    36
    37 Für den Bereich des Jugendmedienschutzstaatsvertrags hat
    38 das Hans-Bredow-Institut 2008 eine umfassende
    39 wissenschaftliche Evaluation des geltenden Rechtsrahmens
    40 vorgelegt. Diese bescheinigt dem Prinzip der (regulierten)
    41 Selbstregulierung große Wirksamkeit, moniert jedoch
    42 strukturelle Bruchstellen und Anwendungs- bzw.
    43 Durchsetzungsdefizite in Teilbereichen und unterbreitet
    44 insofern Überarbeitungsvorschläge. Dem wissenschaftlich
    45 belegten Überarbeitungsbedarf ist bezogen auf den
    46 Rechtsrahmen der Länder aufgrund des Scheiterns des 14.
    47 Rundfunkänderungsstaatsvertrages bislang nicht
    48 gesetzgeberisch Rechnung getragen worden.